FAQ - betriebliche Alterversorgung
Zuschuss durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung 15 % des umgewandelten Gehalts als Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) beizusteuern – vorausgesetzt, durch die Umwandlung werden Sozialversicherungsbeiträge eingespart. Diese Pflicht gilt seit 2022 für alle bestehenden und neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen, sofern die bAV über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt wird.
Weichen tarifvertragliche Regelungen davon ab, können andere Zuschusshöhen oder Beteiligungsformen gelten. In vielen Fällen verpflichten Tarifverträge Arbeitgeber sogar zu weitergehenden Zuschüssen oder zusätzlichen Leistungen.
Darüber hinaus können Arbeitgeber weitere Zuschüsse zur bAV gewähren, die wie das Gehalt als Betriebsaufwand gelten und sich als Instrument zur Mitarbeiterbindung eignen.
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