FAQ - betriebliche Alterversorgung
Welche Zuschüsse muss der Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) leisten?
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu leisten.
Gesetzlicher Mindestzuschuss
- Seit 2022 gilt: mindestens 15 % des umgewandelten Gehalts muss der Arbeitgeber als Zuschuss beisteuern, wenn durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
- Diese Pflicht gilt für alle bestehenden und neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds durchgeführt werden.
Tarifvertragliche Regelungen
- Weichen Tarifverträge von der gesetzlichen Regelung ab, können höhere Zuschüsse oder zusätzliche Leistungen vorgesehen sein.
- Viele Tarifverträge verpflichten Arbeitgeber sogar zu weitergehenden Beiträgen, die über die 15 %-Pflicht hinausgehen.
Freiwillige Zusatzleistungen
- Arbeitgeber können zusätzlich freiwillige Zuschüsse leisten, die wie Gehalt als Betriebsaufwand gelten.
- Solche Leistungen sind nicht nur ein Vorteil für die Mitarbeitenden, sondern auch ein Instrument zur Mitarbeiterbindung und -motivation.
Kurz gesagt:
Arbeitgeber müssen mindestens 15 % des umgewandelten Gehalts als Zuschuss leisten, sofern Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden.
Tarifverträge oder freiwillige Leistungen können diesen Betrag erhöhen und die bAV für Mitarbeitende noch attraktiver machen.
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