FAQ - betriebliche Altersversorgung

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung?

Ja. Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, haben nach dem Betriebsrentengesetz (§ 1a BetrAVG) einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung.

Sie können also verlangen, dass ein Teil ihres Bruttogehalts in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) umgewandelt wird.


Durch die Entgeltumwandlung sparen Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben, während sie gleichzeitig für ihre spätere Betriebsrente vorsorgen.

Der Arbeitgeber leitet die umgewandelten Beträge an eine Versorgungseinrichtung weiter – etwa eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds.

Zusätzlich können – je nach Modell – staatliche Förderungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel die Riester-Zulage oder Steuerfreibeträge.


Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurden die Rahmenbedingungen der Entgeltumwandlung deutlich verbessert.

Davon profitieren sowohl Arbeitnehmer, die einfacher vorsorgen können, als auch Arbeitgeber, die durch Zuschüsse und Förderungen Anreize erhalten, sich an der bAV zu beteiligen.

Kurz gesagt:

Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, Teile seines Gehalts für die eigene Altersversorgung umzuwandeln – und das unter steuerlich und sozialversicherungsrechtlich günstigen Bedingungen.

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