FAQ - betriebliche Altersversorgung
Wofür haftet der Arbeitgeber in der betrieblichen Altersversorgung?
Arbeitgeber tragen die rechtliche Verantwortung für die betriebliche Altersversorgung (bAV) – auch wenn externe Anbieter, Dienstleister oder Tochtergesellschaften die Abwicklung übernehmen.
Nach dem
Betriebsrentengesetz
(BetrAVG) bleibt der Arbeitgeber der zentrale Haftungsträger gegenüber seinen Mitarbeitenden.
Hinweis: Diese Ausführungen dienen nur der Information und stellen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Haftung für Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Die wichtigsten Haftungsbereiche
- Entgeltumwandlung:
Mitarbeitende haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, Teile ihres Gehalts in eine bAV einzuzahlen.
Der Arbeitgeber muss diesen Anspruch umsetzen und entsprechende Verträge bereitstellen - Arbeitgeberzuschuss:
Seit 2022 gilt: Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge, muss er mindestens 15 % des umgewandelten Betrags als Zuschuss leisten (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Wird dieser Zuschuss nicht gezahlt, kann der Arbeitnehmer Nachzahlung verlangen. - Einstandspflicht (Subsidiärhaftung):
Auch wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen anderen externen Versorgungsträger durchgeführt wird, bleibt der Arbeitgeber für die zugesagte Leistung verantwortlich.
Reicht die Leistung des Versorgungsträgers später nicht aus – etwa weil Garantien abgesenkt werden oder die tatsächliche Auszahlung hinter der arbeitsrechtlich zugesagten Versorgung zurückbleibt – haftet der Arbeitgeber für die Differenz (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).
Diese sogenannte Einstandspflicht besteht unabhängig vom gewählten Durchführungsweg. Entscheidend ist allein, welche Leistung arbeitsrechtlich zugesagt wurde.
Je nach Vertragsgestaltung kann daraus ein finanzielles Risiko entstehen, das regelmäßig geprüft und bewertet werden sollte; ggfs. sind entsprechende Rückstellungen zu bilden. (Diese Prüfung können Sie gerne bei uns anfragen.)
- Information und Dokumentation:
Eine umfassende Beratung ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber der Arbeitgeber sollte richtige Informationen bereitstellen und alle Vereinbarungen sauber dokumentieren.
Fehlende Unterlagen oder Nachweise können im Streitfall zu Haftungsproblemen führen.
- Konzernstrukturen:
Auch Tochtergesellschaften bleiben haftbar, selbst wenn der Mutterkonzern die bAV verwaltet.
Interne Absprachen oder Delegationen ändern nichts an der rechtlichen Verantwortung.
Kurz gesagt:
Haftungsrisiken entstehen vor allem durch:
- fehlende Arbeitgeberzuschüsse,
- unklare Vereinbarungen,
- mangelhafte Dokumentation.
Wer seine Prozesse sauber regelt, die Verträge korrekt führt und die Zuschüsse ordnungsgemäß leistet, minimiert sein Risiko erheblich.
Tipp
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