FAQ - betriebliche Altersversorgung
Wofür haftet der Arbeitgeber in der betrieblichen Altersversorgung?
Arbeitgeber tragen immer die rechtliche Verantwortung für die betriebliche Altersversorgung – auch dann, wenn externe Anbieter oder der Mutterkonzern die Abwicklung übernehmen.
Nach dem Betriebsrentengesetz bleibt der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitenden der zentrale Haftungsträger.
Hinweis: Die folgenden Angaben erfolgen ohne Gewähr, stellen keine Beratungsleistung dar und dienen lediglich der Information. Die nachfolgenden Ausführungen erheben trotz aller Sorgfalt bei ihrer Erstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen.
Das bedeutet konkret:
- Entgeltumwandlung:
Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, Teile ihres Gehalts in eine bAV einzuzahlen. Der Arbeitgeber muss diesen Anspruch ermöglichen.
- Arbeitgeberzuschuss:
Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge, muss er mindestens 15 % des umgewandelten Betrags als Zuschuss leisten (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Fehlt dieser Zuschuss, kann der Arbeitnehmer die Nachzahlung verlangen.
- Information und Dokumentation:
Der Arbeitgeber muss nicht von sich aus umfassend beraten, sollte aber richtige Informationen geben und alle Vereinbarungen sauber dokumentieren.
Fehlende Nachweise können im Streitfall zum Haftungsproblem werden.
- Konzernstrukturen:
Auch Tochtergesellschaften bleiben haftbar – selbst wenn der Mutterkonzern die bAV organisiert. Interne Zuständigkeitsabsprachen ändern daran nichts.
Fazit:
Haftungsrisiken entstehen vor allem durch fehlende Zuschüsse, unklare Vereinbarungen oder mangelhafte Dokumentation.
Wer seine Prozesse sauber regelt und Unterlagen sorgfältig führt, minimiert sein Risiko erheblich.
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