FAQ - betriebliche Altersversorgung
Wofür haftet der Arbeitgeber in der betrieblichen Altersversorgung?
Arbeitgeber tragen die rechtliche Verantwortung für die betriebliche Altersversorgung (bAV) – auch wenn externe Anbieter, Dienstleister oder Tochtergesellschaften die Abwicklung übernehmen.
Nach dem
Betriebsrentengesetz
(BetrAVG) bleibt der Arbeitgeber der zentrale Haftungsträger gegenüber seinen Mitarbeitenden.
Hinweis: Diese Ausführungen dienen nur der Information und stellen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Haftung für Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Die wichtigsten Haftungsbereiche
- Entgeltumwandlung:
Mitarbeitende haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, Teile ihres Gehalts in eine bAV einzuzahlen.
Der Arbeitgeber muss diesen Anspruch umsetzen und entsprechende Verträge bereitstellen.
- Arbeitgeberzuschuss:
Seit 2022 gilt: Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge, muss er mindestens 15 % des umgewandelten Betrags als Zuschuss leisten (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Wird dieser Zuschuss nicht gezahlt, kann der Arbeitnehmer Nachzahlung verlangen.
- Information und Dokumentation:
Eine umfassende Beratung ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber der Arbeitgeber sollte richtige Informationen bereitstellen und alle Vereinbarungen sauber dokumentieren.
Fehlende Unterlagen oder Nachweise können im Streitfall zu Haftungsproblemen führen.
- Konzernstrukturen:
Auch Tochtergesellschaften bleiben haftbar, selbst wenn der Mutterkonzern die bAV verwaltet.
Interne Absprachen oder Delegationen ändern nichts an der rechtlichen Verantwortung.
Kurz gesagt:
Haftungsrisiken entstehen vor allem durch:
- fehlende Arbeitgeberzuschüsse,
- unklare Vereinbarungen,
- mangelhafte Dokumentation.
Wer seine Prozesse sauber regelt, die Verträge korrekt führt und die Zuschüsse ordnungsgemäß leistet, minimiert sein Risiko erheblich.
Tipp
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