T004

Think of Tomorrow - Blog zur nachhaltigen Unternehmensführung

T004

Chronologie der Richtlinien

Einleitung


Auch wenn der Vertrag über die Europäische Union (EUV) erst am 7. Februar 1992 geschlossen wurde, fand die erste parlamentarische Versammlung vom 10. bis zum 13. September 1952 im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) statt.


Mittels der Römischen Verträge wurden 1957 die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sowie die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) gegründet. Fortan war die Parlamentarische Versammlung der EGKS für alle drei Gemeinschaften zuständig und wurde auf 142 Abgeordnete erweitert.


Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Parlament hat wiederholt gefordert, im Interesse des künftigen Wachstums in Europa eine neue Agenda mit dem Kernelement Ressourceneffizienz aufzustellen. Zudem drängt das Europäische Parlament massiv auf eine verbesserte Endenergieeffizienz, womit der Ressourceneffizienz und dem Umweltschutz gedient ist. Außerdem besteht die Aussicht, dass die Einführung von energieeffizienteren Technologien die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Gemeinschaft steigert. Vor allem unterstützt eine Verbesserung der Energieeffizienz die Strategie der Union, ihre Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern. Neben einer Verbesserung der Versorgungssicherheit der Union, trägt eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs auch zur Reduzierung von Treibhausgasen bei und hilft so, den Klimawandel abzumildern, so der Gedanke. Am 5. April 2006 gießen das Europäische Parlament und der Rat das Konzept der Endenergieeffizienz in die Richtlinie 2006/32/EG. Damit wird gleichzeitig die Richtlinie 93/76/EWG des Rates aufgehoben. Mit der Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten für das neunte Jahr der Anwendung dieser Richtlinie einen generellen nationalen Energieeinsparrichtwert von 9 % festlegen. Ein weiteres Augenmerk liegt auf der Entwicklung der Kreislaufwirtschaft und somit der Reduzierung von Abfällen, bzw. der Verschwendung von Rohstoffen.


Dabei behält die EU gleichzeitig einen funktionierenden Binnenmarkt und eine globale Wettbewerbsfähigkeit im Auge. Den entsprechenden Fokus setzt die EU mit langlaufenden Wirtschaftsprogrammen. So beschließt die Union zunächst 2000 mit der „Lissabon-Strategie“ die Stärkung des Wirtschaftswachstums und die Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit. 2010 beschloss der Europäische Rat die Strategie "Europa 2020: eine neue europäische Strategie für Beschäftigung und Wachstum". Die Strategie betont ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. So liegt der Schwerpunkt auf den Schlüsselbereichen Wissen und Innovation, stärkere Ausrichtung der Wirtschaft auf Nachhaltigkeit, hohes Beschäftigungsniveau und soziale Eingliederung. Unter "nachhaltig" wird in der Strategie eine ressourcenschonende, ökologische und wettbewerbsfähige Wirtschaft verstanden. Hatte die Europäische Kommission bis dato die Aufgabe, die entsprechenden Regulierungen zu den Wirtschaftsprogramme zu entwerfen, stellt sie Ende 2019 den Grünen Deal der EU vor. Im Kern beschreibt das Programm den ökologischen Umbau des Europäischen Wirtschaftssystems mit dem konkreten Ziel, als erster Kontinent bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden.


Nachhaltigkeit und der Übergang zu einer sicheren, klimaneutralen, klimaresilienten, ressourceneffizienteren und stärker kreislauforientierten Wirtschaft sind von zentraler Bedeutung für die Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union. Nachhaltigkeit steht seit vielen Jahren im Mittelpunkt der Unionspolitik, und ihre soziale und umweltpolitische Dimension wird im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannt. Am 25. September 2015 Angesichts beispielloser Herausforderungen, die auf die verstärkte Abhängigkeit von Energieimporten, knappe Energieressourcen sowie dem drohenden Klimawandel zurückzuführen sind, erachtet die EU die Verordnung von Energieeffizienz als ein wertvolles Instrument, um diese Herausforderungen anzugehen. Mit dem Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft wird die Erwartung verbunden, dass sich innovative technologische Lösungen schneller verbreiten, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Union verbessern und dadurch das Wirtschaftswachstum fördern und hochwertige Arbeitsplätze in einer Reihe von Branchen, die mit Energieeffizienz zusammenhängen, schaffen.


Seit 1999 entsteht in der Union ein Elektrizitätsbinnenmarkt. Ziel ist neben der Liberalisierung des Energiemarktes auch die Dekarbonisierung des Energiesystems, um die Klimaziele zu erreichen, was allerdings mit stark steigenden Kosten verbunden ist. Die so entstehenden sozialen Konflikte bleiben der EU nicht verborgen, sondern erzeugen vielmehr neue Vorschriften. So entstand mit der Zeit ein komplexer Regulierungsbereich, der in einem eigenen [Kapitel] behandelt wird.


Hinweis: Die EU verwendet in ihrer Regulierung Begriffe, deren Definition sich entweder aus dem Regulierungskontext ergeben, oder in Regulierungstexten spezifiziert wird. In der Regel sind die Begriffsdefinitionen vom alltäglichen Sprachgebrauch abzugrenzen. Im Glossar sind einige Begriffsdefinitionen gemäß der EU-Regulierung aufgeführt.




Dekade 1960-69


Das kontinuierlich steigende Interesse der Industrienationen am Erdölvorkommen im Nahen Osten führt zur Bildung einer Interessengemeinschaft der Staaten Iran, Irak, Kuwait, Saudi-Arabien und Venezuela. So erfolgt am 14. September 1960 in Bagdad die Gründung der Organisation erdölexportierender Länder (OPEC).




Dekade 1970-79


Am 17. Oktober 1973 drosselte die OPEC aus politischen Gründen die Fördermenge um 5% und löste damit die erste Ölpreiskrise aus. Der Ölpreis stieg um 70% von rund 3 US-Dollar/Barrel auf über 5 US-Dollar. Der Westen prüfte daraufhin seine Strategie, wobei auch militärische Optionen auf dem Tisch lagen. Um ihre politische Erpressbarkeit zu reduzieren, legten die westlichen Staaten schließlich die sogenannten strategischen Ölreserven an. Als weitere Maßnahme erfolgte am 15. November 1974 die Gründung der Internationalen Energieagentur (IAE) als Teil der OECD mit Sitz in Paris. Die IAE hat den Auftrag, andere Energietechnologien zu entwickeln, um die Abhängigkeit vom Erdöl und damit von der OPEC zu reduzieren.


Wahrscheinlich war es der CLUB OF ROME, der 1972 mit seinem Bericht „Die Grenzen des Wachstums“ das Saatkorn für den Nachhaltigkeitsgedanken setzte. Im gleichen Jahre erfolgte die Gründung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, kurz offiziell UNEP. Im Jahr 1974 erfolgte dann die Gründung des Umweltbundesamtes der Bundesrepublik Deutschland.


Tatsächlich beginnt die Chronologie der Nachhaltigkeitsregulierung mit den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regulierung von Jahresabschlüssen* im Jahr 1978.


Das Parlament der Europäischen Union veröffentlicht erstmals 1978 Richtlinien zum Jahresabschluss* von Kapitalgesellschaften. Mitgliedsstaaten war es freigestellt, kleine Unternehmen von der Prüfung ihres Jahresabschlusses freizustellen, oder zumindest die Pflicht zur Offenlegung zu lockern. Laut Richtlinie lag die Grenze für kleine Unternehmen bei einer Bilanzsumme von 4,4 Mio. Euro, bzw. bei Nettoumsatzerlösen von 8,8 Mio. Euro und maximal 50 Beschäftigten. Die Richtlinie wurde 1983 um eine Regelung zum konsolidierten Abschluss (Konzernabschluss) ergänzt. Durch eine spätere Änderung wurden Kleinstunternehmen grundsätzlich von dieser Richtlinie ausgenommen, um Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen und in der Folge einzelner Volkswirtschaften zu vermeiden. Die Grenze für Kleinstunternehmen wurde bei einer Bilanzsumme von unter 500.000 Euro, bzw. Nettoumsatzerlösen von 1 Mio. Euro und max. zehn Beschäftigte gezogen.


*) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang zum Jahresabschluss. Diese Unterlagen bilden eine Einheit. Die Richtlinien schreiben vor, nach welchen Grundsätzen diese Unterlagen zu erstellen sind.




Dekade 1980-89


1983 weist der Rat alle Mitgliedsstaaten an, allen Unternehmen, die einem Unternehmenszusammenschluss angehören, einen konsolidierten Abschluss vorzuschreiben, wobei jeweils auf einheitliche Rechnungslegungsmethoden, -standards (= IAS, IFRS, SIC, IFRIC) und Berichtsperioden bei Unternehmen eines Verbundes zu drängen ist. So sollen beispielsweise Vermögenswerte in den einzelnen Anschlüssen jeweils einheitlich bewertet und dargestellt werden (Richtlinie 83/349/ECC vom 13. Juni 1983). Die Information über Vermögenswerte ist für Investoren, die die Value-Investing-Strategie verfolgen, von großer Bedeutung.


Im April 1984 wirkte das Europäische Parlament mit der Richtlinie 84/253/EEC darauf hin, dass die Pflichtprüfung von Bilanzabschlüssen an sich sowie die Prüfung der Übereinstimmung konsolidierter Abschlüsse und konsolidierter Lageberichte (sog. Konzernberichtswesen) durch besonders zugelassene Personen erfolgt (Richtlinie 84/253/EEC vom 10. April 1984).


Umweltkatastrophe „Exxon Valdez“

Diese Dekade ging mit einer der größten Umweltkatastrophen der Seefahrt zu Ende, als die Exxon Valdez, ein unter Flagge der Vereinigten Staaten fahrender Öltanker des amerikanischen Mineralölkonzerns Exxon, am 24. März 1989 vor Alaska im Prinz-William-Sund auf Grund lief und löste damit eine Ölpest auslöste. Dieses Ereignis führte acht Jahre später zur Gründung der Global Reporting Initiative – GRI in Boston (USA).




Dekade 1990-99


In dieser Dekade legt die Europäische Union das Fundament für die Regulierung der kommenden Jahrzehnte.


Am 7. Mai 1990 erlässt der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes. Noch im selben Jahr wurde die Europäische Umweltagentur (EUA) mit Sitz in Kopenhagen gegründet, um die Entwicklung, Umsetzung und Bewertung der Umweltpolitik zu unterstützen und die Öffentlichkeit über dieses Thema zu informieren. Im Jahr 2020 veröffentlichte sie ihren sechsten Umweltzustandsbericht über den Zustand und die Aussichten der europäischen Umwelt.


Der Rat (der Minister für Umwelt und Energie) hat auf seiner Tagung vom 29. Oktober 1990 einvernehmlich festgestellt, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bereit sind, Maßnahmen zu ergreifen, um bis zum Jahr 2000 eine Stabilisierung der CO2-Emissionen in der Gemeinschaft insgesamt auf dem Stand von 1990 zu erreichen; ferner hat er festgestellt, dass Mitgliedstaaten, die von einem relativ niedrigen Energieverbrauch und damit von einem pro Kopf oder anhand einer anderen geeigneten Grundlage gemessenen niedrigen Emissionsniveau ausgehen, berechtigt sind, CO2-Ziele und/oder -Strategien zu verfolgen, die ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung entsprechen, während sie gleichzeitig eine effiziente Energienutzung bei ihren Wirtschaftstätigkeiten anstreben.


Im Juni 1992 findet die erste "Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung" (kurz Rio-Konferenz) statt. Insgesamt sind 172 Länder vertreten und über 10.000 Politiker treten in den internationalen Dialog über globale Verteilungskonflikte und die ökologischen Folgen des weltweiten Konsums. Zum ersten Mal erkennen die Industriestaaten an, dass sie eine größere Verantwortung für den übermäßigen Verbrauch von Ressourcen und die ökologische Überlastung tragen als die Entwicklungsländer. So wird auf der Rio-Konferenz 1992 der Grundstein für eine globale Politik der Nachhaltigkeit gelegt. Insbesondere sind die Domänen der Wirtschafts-, Umwelt- und Entwicklungspolitik betroffen.


Im Abstand von fünf, zehn und zwanzig Jahren fanden drei weitere Konferenzen statt, die auf den Ergebnissen von 1992 aufbauten und Nachhaltigkeit als Maxime für politisches Handeln etablieren sollten. Allerdings waren die globalen Finanzkrisen für die Politik der westlichen Nationen Anlass genug, um wieder auf den Wachstumskurs umzuschwenken. Ein Grund dafür könnte darin liegen, dass sämtliche Beschlüsse der Rio-Konferenz stets unverbindlich waren.


Mit dem Vertrag von Maastricht (1993) wurde die Umwelt zu einem offiziellen Politikbereich der EU.


Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE). Mit dieser Richtlinie wird angestrebt, dass die Mitgliedstaaten das Ziel der Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung, insbesondere durch die Aufstellung und Umsetzung von Programmen mit folgendem Inhalt, verwirklichen:


  • Energieausweis für Gebäude,
  • Abrechnung der Heizungs-, Klimatisierungs- und Warmwasserbereitungskosten nach dem tatsächlichen Verbrauch,
  • Förderung der Drittfinanzierung von Energiesparinvestitionen im öffentlichen Bereich,
  • Wärmedämmung von Neubauten,
  • regelmäßige Überprüfung von Heizkesseln,
  • Energiebilanzen in Unternehmen mit hohem Energieverbrauch.


Die Programme können Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Wirtschafts- und Verwaltungsinstrumente, Aufklärungs- und Erziehungsmaßnahmen und freiwillige Vereinbarungen sein, deren Wirkung objektiv einschätzbar ist.


1995 stellt die EU-Kommission das Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) vor, ein Regelwerk zur Evaluation und Dokumentation der Umweltauswirkungen von Organisationen. Damit wurde das Kapitel der nichtfinanziellen Berichtslegung aufgeschlagen. Stand November 2022 waren über 4.000 Organisationen als registrierte Anwender vom EMAS verzeichnet.


19. Dezember 1996 – Die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt tritt in Kraft. Sie leistet einen Beitrag zur Schaffung eines Elektrizitätsbinnenmarkts.


Dabei berücksichtigen die Autoren der Richtlinie, dass die Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts schrittweise erfolgen muss, damit die Elektrizitätsindustrie sich flexibel und in geordneter Art und Weise dem neuen Umfeld anpassen kann. Das ist u. a. auf strukturelle Unterschiede der einzelnen Mitgliedstaaten zurückzuführen. Die Autoren berücksichtigen damit auch, dass die Elektrizitätssysteme gegenwärtig unterschiedlich aufgebaut sind. Ein Ziel der Verwirklichung des Binnenmarktes im Elektrizitätssektor ist es, den Verbund und die Interoperabilität der Netze zu begünstigen.


Nach der Gründung der Europäischen Umweltagentur (EUA), dem Vertrag von Maastricht und der Einführung des Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) regelt das EU-Parlament im Dezember 1996 mit der Richtlinie 96/92/EG die Vorschriften, mit denen die Schaffung eines Elektrizitätsbinnenmarkts ermöglicht wird. 1997 einigten sich die Mitgliedsstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) auf einen Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP). Das Regelrahmenwerk dient der Koordination der nationalen Finanzpolitiken innerhalb der Europäischen Union. 1997 wurde die Global Reporting Initiative – GRI in Boston (USA) gegründet, nachdem acht Jahre zuvor der öffentliche Aufschrei über die Umweltschäden der Exxon-Valdez-Ölpest laut geworden war. Die GRI bewirkte, dass Unternehmen die Grundsätze des verantwortungsvollen Umgangs mit der Umwelt einhalten. Der Fokus der GRI hat sich später auch auf soziale, wirtschaftliche und Governance-Fragen ausgeweitet. Somit legte die GRI den Grundstein für die heutigen SEG-Kriterien.


Die Menschheit erhält einen ökologischen Fußabdruck

Im Jahr 1997 wird zum ersten Mal der Begriff des „ökologischen Fußabdrucks“ in einer wissenschaftlichen Publikation erwähnt. Die Wissenschaftler beschreiben damit die erforderliche Land- und Wasserfläche, um unseren Ressourcenverbrauch zu decken und unseren Abfall aufzunehmen. Der Grundgedanke ist dem des Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) sehr ähnlich. Allerdings vermittelt der bildhafte Ausdruck des Fußabdrucks gleichzeitig auch einen Tatvorwurf.


Logisch betrachtet kann der ökologische Fußabdruck nur für die Teilnehmer der Wertschöpfungskette gelten, also für die produzierenden Unternehmen. Es ist aber deutlich einfacher, den ökologischen Fußabdruck auf den Konsumenten anzuwenden; damit wird der einzelne Endverbraucher in die Pflicht genommen. Der einzelne Verbraucher ist sich aber seiner ihm auferlegten Verantwortung im Zweifel überhaupt nicht bewusst. Wer weiß schon, dass jede Pfanddose und jede Kaffee-Kapsel aus Aluminium den Abbau von Bauxit fördert? Das Aluminiumerz wird im Tagebau gewonnen, oft durch Rodung von Waldflächen. Bei dem typischen Verfahren wird das Bauxit aus dem Abtrag in einem Laugenbad herausgewaschen; die so abgetrennte Erde bleibt als ätzender und lebensfeindlicher Schlamm übrig. So verkleinert jede Aluminiumdose die weltweite Naturfläche.


1997 einigten sich die Mitgliedsstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) auf einen Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP). Dabei handelt es sich um einen regelbasierten Rahmen für die Koordinierung und Überwachung der nationalen Finanzpolitiken in der Europäischen Union (EU). Dabei müssen die Mitgliedstaaten jährliche Stabilitäts- beziehungsweise Konvergenzprogramme vorlegen, die von der Kommission und vom Rat geprüft werden. Sobald absehbar ist, dass die maximal zulässige Schuldenquote überschritten wird, empfiehlt der Rat geeignete Korrekturmaßnahmen.


1997 wurde die Global Reporting Initiative – GRI in Boston (USA) gegründet, nachdem acht Jahre zuvor der öffentliche Aufschrei über die Umweltschäden der Exxon-Valdez-Ölpest laut geworden war. Ihre Wurzeln liegen in den Non-Profit-Organisationen CERES und Tellus Institute, an denen auch das UN-Umweltprogramm beteiligt war. Ziel war es, den ersten Mechanismus der Rechenschaftspflicht zu schaffen, der sicherstellen sollte, dass Unternehmen die Grundsätze des verantwortungsvollen Umgangs mit der Umwelt einhalten, und der dann auf soziale, wirtschaftliche und Governance-Fragen ausgeweitet wurde.


1998 stellte die Kommission fest, dass die Abschlussprüfungen innerhalb der EU nicht hinreichend harmonisiert sind und entwickelte daraufhin Konzepte für eine entsprechende Harmonisierung der Abschlussprüfungen sowie der Abschlussprüfer. (Gemeint sind hier das Berufsbild und qualitative Merkmale der Ausbildung.)


Gleichzeitig wird deutlich, dass Erdgas für die Europäische Wirtschaft von existenzieller Bedeutung ist und der Handel mit Erdgas genauso uneingeschränkt möglich sein soll, wie der sonstige Warenverkehr. Die Haupthindernisse für einen voll funktionsfähigen und wettbewerbsorientierten Binnenmarkt hängen unter anderem mit dem Netzzugang, dem Zugang zu Speicheranlagen, der Tarifierung, der Interoperabilität zwischen Systemen und einer unterschiedlichen Marktöffnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten zusammen. Ein funktionierender Wettbewerb setzt voraus, dass der Netzzugang nichtdiskriminierend, transparent und zu angemessenen Preisen gewährleistet ist. Zur Vollendung des Erdgasbinnenmarkts ist ein nichtdiskriminierender Zugang zum Netz des Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibers von größter Bedeutung. Ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber kann aus einem oder mehreren Unternehmen bestehen. Mit der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 werden die Voraussetzungen für die Entstehung eines Erdgasbinnenmarkts geschaffen. Die Richtlinie betrifft gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt.


Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas erlassen. Sie regelt ferner die Organisation und Funktionsweise des Erdgassektors, auch in Bezug auf verflüssigtes Erdgas (LNG), den Marktzugang, den Betrieb der Netze und die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Fernleitungs-, Verteilungs-, Liefer- und Speichergenehmigungen für Erdgas.


Das Ende dieser Dekade markiert 1998 die Gründung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) im Zuge der Liberalisierung des Post- und Telekommunikationsmarktes.


Kyoto-Protokoll

Das nach der jap. Stadt Kyoto benannte Protokoll wurde 1997 beschlossen, trat 2005 in Kraft und stellt eine Zusatzvereinbarung zum Rahmenübereinkommen der UN über Klimaänderung von 1992 dar. In einem Zeitraum von fünf Jahren (2008-2012) sollten die beteiligten Staaten ihre Treibhausgasemissionen um fünf Prozent unter den jeweiligen Wert von 1990 senken. Die EU hat sich im gleichen Zeitraum für eine Reduktion um acht Prozent verpflichtet. Neben EU-weiten ökonomischen Mechanismen (z. B. dem Emissionsrechtehandel) sind die einzelnen Mitgliedsstaaten angehalten, ihre nationale Politik so zu gestalten, dass die Reduktionsziele erreicht werden. Das Pariser Klimaabkommen von 2015 ist das Nachfolgeabkommen des Kyoto-Protokolls.


Die Europäische Union erkennt, dass sie vor einem Quantensprung steht, der sich aus der Globalisierung und den Herausforderungen einer neuen wissensbasierten Wirtschaft ergibt. Diese Veränderungen betreffen jeden Aspekt des menschlichen Lebens und erfordern eine radikale Umgestaltung der europäischen Wirtschaft. Die Union muss diese Veränderungen im Einklang mit ihren Werten und gesellschaftlichen Vorstellungen auch im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung der Union gestalten.


Pünktlich zum Millenniumwechsel zeichnen sich am Horizont zwei transformatorische Kräfte ab, die eine radikale Umgestaltung der europäischen Wirtschaft notwendig machen würden. Die Herausforderung für die Union besteht nun darin, zum einen die notwendigen Veränderungen im Einklang mit ihren Werten und den gesellschaftlichen Vorstellungen behutsam zu gestalten und zum anderen den Vorteil eines agilen und beschleunigten Wandels nicht zu verspielen.


Schließlich geht es darum, dass sich die Union ein klares strategisches Ziel setzt, dass möglichst weitgreifend gestaltet ist, um das europäische Gesellschaftsmodell zu modernisieren – insbesondere im Hinblick auf bessere individuelle Wahlmöglichkeiten für Frauen und Männer hinsichtlich der Erwerbstätigkeit sowie der Förderung von Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen als Basis für die Transformation der EU in einen wissensbasierten Wirtschaftsraum; um die Wachstumsaussichten der europäischen Wirtschaft langfristig positiv zu gestalten, wobei eine durchschnittliche Wachstumsrate von etwa 3% angepeilt wird. Damit strebt die EU nicht weniger an, als zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu werden.


Die dafür erforderliche makroökonomische Strategie beschreibt unter anderem auch ein tragfähiges Programm für den Aufbau von Wissensinfrastrukturen, die Förderung von Innovation und Wirtschaftsreformen sowie Modernisierung der Sozial- und Bildungssystem. Darüber hinaus spielen die Transparenz der Finanzmärkte sowie die Haushaltskonsolidierung eine Rolle. Mittels Projektion der wichtigsten finanzpolitischen Kennzahlen soll die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen sichergestellt werden, wobei das Bruttoinlandsprodukt der EU als Orientierungspunkt genutzt wird. Dabei hat der Stabilitäts- und Wachstumspakt eine prägende Wirkung auf die künftigen finanzpolitischen Entscheidungen.




Dekade 2000-09


Das Programm, dass die EU am 23. und 24. März 2000 in Lissabon beschließt, erhält den Titel „Der Weg in die Zukunft“, was sowohl sinnbildlich für ein gemeinsames Handeln der Mitgliedstaaten steht als auch die langfristige Perspektive des Programms zum Ausdruck bringt. Das Programm ist auch unter dem Namen „Lissabon-Strategie“ bekannt.

Im Fokus stand zu jeder Zeit ein voll funktionsfähiger Binnenmarkt. Entsprechend hat der Europäische Rat hat auf seiner Tagung dazu aufgerufen, zügig an der Vollendung des Binnenmarktes sowohl im Elektrizitäts- als auch im Gassektor zu arbeiten und die Liberalisierung in diesen Sektoren zu beschleunigen.


Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt war ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes.


In dieser Zeit war deutlich spürbar, dass um die Jahrtausendwende die größte Herausforderung aus Sicht der EU noch in der Sicherung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit im Kontext der Globalisierung lag. Das dauerhafte Wirtschaftswachstum als wesentliches Merkmal dieser Zielsetzung deutet zudem darauf hin, dass dieser globalen Strategie noch ein Modell der unendlichen Märkte zugrunde lag. In einem politischen und sozioökonomischen Umfeld, in dem die soziale Sicherung (mit kontinuierlich steigenden Ausgaben) an das BIP (GP) gekoppelt und somit unmittelbar von dessen Wachstum abhängig war, ist der entsprechende Grundgedanke durchaus nachvollziehbar.


Die tragenden Säulen dieser Wachstumsstrategie waren zum einen die Vollendung des Europäischen Binnenmarktes und zum anderen die Transformation zu einer Wissensgesellschaft, deren funktionale Ausprägung in den Bereichen Forschung und Entwicklung, und deren wertschöpfender Beitrag in Innovationen gesehen wurde. Zu diesem Zeitpunkt finden in Europa die Bemühungen um den Umwelt- und Klimaschutz parallel zur Europäischen Wachstumsstrategie statt; bis zu diesem Zeitpunkt gibt es noch keine nennenswerten Hinweise auf mögliche Wachstumsimpulse, die sich aus dem Umwelt- und Klimaschutz an sich ergeben.


Ein allgemeines Interesse gilt den Umweltauswirkungen der europäischen Politik, zumal sich bestimmte Entscheidungen gegenseitig beeinflussen und sich in unterschiedlichen nationalen Rechtssystemen und ökonomischen Systemen unterschiedlich auswirken, wenn sie nicht harmonisiert werden. Entsprechend erlassen das Europäische Parlament und der Rat am 27. Juni 2001 die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme. Ziel der Richtlinie: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen.


Unter anderem schreibt die Richtlinie den Mitgliedsstaaten vor, für die Verfügbarkeit von Qualifizierungs-, Akkreditierungs- und Zertifizierungssystemen zu sorgen, die in ihrer Art und Qualität hinreichend sind, um die Verwirklichung der nationalen Energieeffizienzziele zu unterstützen. Die Kommission richtet eine Online-Plattform ein, um die praktische Umsetzung der Richtlinie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern. Diese Plattform unterstützt den Erfahrungsaustausch in Bezug auf Verfahrensweisen, Referenzwerte, vernetztes Arbeiten sowie innovative Verfahrensweisen.


Die EU hatte bereits bei Erlass der Richtlinie 98/30/EG erkannt, dass Erdgas für die Europäische Wirtschaft von existenzieller Bedeutung ist und ein nichtdiskriminierender, transparenter Netzzugang zu angemessenen Preisen zu gewährleistet ist, um die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Mit der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG wird nun auch festgelegt, dass Biogas, Gas aus Biomasse und andere Gasarten (z. B. verflüssigtem Erdgas (LNG)) einen nichtdiskriminierenden Zugang zum Gasnetz erhalten sollten, vorausgesetzt, dieser Zugang ist dauerhaft mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Sicherheitsnormen vereinbar. Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas erlassen. Sie regelt die Organisation und Funktionsweise des Erdgassektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Fernleitungs-, Verteilungs-, Liefer- und Speichergenehmigungen für Erdgas sowie den Betrieb der Netze. Die Richtlinie setzt hier insofern einen weichen Rahmen, als das technische Parameter wie Qualitäts- und Sicherheitsaspekte vorrangig zu betrachten sind.


13.02.2003 – Die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte tritt in Kraft. Diese Richtlinie bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren. Sie soll ferner die Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, z. B. der Hersteller, der Vertreiber und der Verbraucher, und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten befassten Beteiligten verbessern. Damit erhält die Kreislaufwirtschaft einen höheren Stellenwert.


Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG

Angesichts des in der Union unzureichend ausgeschöpften Potenzials der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) als Mittel zur Energieeinsparung verleihen das Europäische Parlament und der Rat der Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten, hocheffizienten KWK eine hohe Priorität. Als Ausweis der Dringlichkeit für die Union zur Potenzialausschöpfung der KWK für die Einsparung von Primärenergie dient den Autoren der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 die Vermeidung von Netzwerkverlusten und die Verringerung von Emissionen, insbesondere von Treibhausgasemissionen. Die Autoren argumentieren weiter, dass eine effiziente Nutzung der in KWK produzierten Energie auch zur Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten beitragen kann. Daher, so die Schlussfolgerung, ist es notwendig, Maßnahmen für eine bessere Ausschöpfung dieses Potenzials im Rahmen des Energiebinnenmarktes zu ergreifen.


Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden


Die Union definiert den Haftungstatbestand für Umweltschäden und regelt mit der Richtlinie 2004/35/EG vom 21. April 2004 auch gleich die Verantwortlichkeit für die Sanierung. 


Die Autoren begründen die Notwendigkeit der Richtlinie mit den zahlreichen kontaminierten Standorten in der Europäischen Gemeinschaft, die ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellen; außerdem hat sich der Verlust an biologischer Vielfalt in den vergangenen Jahrzehnten dramatisch beschleunigt. Die Annahme der Autoren ist, dass in Zukunft die Anzahl kontaminierter Standorte weiter ansteigen könnte, wenn keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden. In der Folge könnte der Verlust an biologischer Vielfalt noch stärker zunehmen. Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, soweit dies möglich ist, trägt zur Umsetzung der im Vertrag genannten Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft bei. 


Damit die Wirkung der Richtlinie zu garantieren, soll sowohl bei der Vermeidung als auch bei der Sanierung von Umweltschäden eine verstärkte Orientierung an dem im Vertrag genannten Verursacherprinzip und dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung erfolgen. Grundlegendes Prinzip dieser Richtlinie sollte es deshalb sein, dass ein Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat, dafür finanziell verantwortlich ist; hierdurch sollen die Betreiber dazu veranlasst werden, Maßnahmen zu treffen und Praktiken zu entwickeln, mit denen die Gefahr von Umweltschäden auf ein Minimum beschränkt werden kann, damit das Risiko ihrer finanziellen Inanspruchnahme verringert wird.


5. April 2006 – Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates. Zweck dieser Richtlinie ist es, die Effizienz der Endenergienutzung in den Mitgliedstaaten durch bestimmte Maßnahmen kostenwirksam zu steigern.

Diese Richtlinie gilt für Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen, Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen.


Allgemeines Ziel: Die Mitgliedstaaten legen für das neunte Jahr der Anwendung dieser Richtlinie einen generellen nationalen Energieeinsparrichtwert von 9 % fest, der aufgrund von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu erreichen ist, und streben dessen Verwirklichung an. Die Mitgliedstaaten erlassen kostenwirksame, praktikable und angemessene Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Ziels beitragen sollen.


Eine verbesserte Endenergieeffizienz wird eine kostenwirksame und wirtschaftlich effiziente Nutzung der Energieeinsparpotenziale ermöglichen. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz könnten diese Energieeinsparungen herbeiführen und der Europäischen Gemeinschaft dadurch helfen, ihre Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern. Außerdem kann die Einführung von energieeffizienteren Technologien die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Gemeinschaft steigern, wie in der Lissabonner Strategie hervorgehoben wird.


Das Europäische Parlament erließ am 17. Mai 2006 mit der Richtlinie 2006/43/EC weitere Vorschriften über die Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen sowie die Zuverlässigkeit der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattungen und ergänze damit die vorgenannte Direktive. Außerdem ersetzte diese Richtlinie die Richtlinie 84/253/EEC.


Die Vorschriften für eine rechtliche und funktionale Entflechtung gemäß der Richtlinie 2003/55/EG haben jedoch nicht zu einer tatsächlichen Entflechtung der Fernleitungsnetzbetreiber geführt. Daher hat der Europäische Rat die Kommission auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 aufgefordert, Legislativvorschläge für die „wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze“ auszuarbeiten.


Begründet wird die Notwendigkeit der tatsächlichen Entflechtung damit, dass ohne eine wirksame Trennung des Netzbetriebs von der Gewinnung und Versorgung („wirksame Entflechtung“) besteht die Gefahr einer Diskriminierung nicht nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren.


Im Einzelnen werden hier die Anforderungen an die zur Prüfung von Jahresabschlüssen berechtigten Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften (z. B. Wirtschaftsprüfer) definiert, einschließlich deren Registrierung ab 2009 in einem Europäischen Register. Außerdem werden internationale Rechnungslegungsstandards für Abschlussprüfungen vorgeschlagen.


23. April 2009 – Nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 muss die Kommission die Fortschritte der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Ziel, den Energieverbrauch bis 2020 gegenüber den Projektionen um 20% zu senken, bis 2012 bewerten und darüber Berichterstatten. Ferner heißt es dort, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2012 verschärfte oder neue Maßnahmen zur Beschleunigung von Verbesserungen bei der Energieeffizienz vorschlagen sollte, um den Mitgliedstaaten beim Erreichen der Verpflichtungen der Union zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen zu helfen. Mit dieser Richtlinie wird dieser Anforderung entsprochen. Ferner trägt sie dazu bei, die Ziele des Fahrplans für die Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050, insbesondere durch eine Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Energiesektor, und eine emissionsfreie Stromerzeugung bis 2050 zu erreichen.


2009 – In der Europäischen Union (EU) soll der Anteil an Biokraftstoff in den nächsten Jahren deutlich ausgebaut werden. Um die Nachhaltigkeit bei der Erzeugung der Biokraftstoffe sicherzustellen, wurden 2009 entsprechende Vorgaben mit der EU-Richtlinie 2009/28/EG (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) erlassen. Durch die bis 2010 vollständig in Kraft getretene Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) wurden diese Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt. Kriterien zur Umwelt- Klimaverträglichkeit, zu sozialen Aspekten und anderem sind enthalten und sollen Fehlentwicklungen bei der Biokraftstofferzeugung, z. B. aus Jatropha, vermeiden. Mit Zertifizierungssystemen für Biomasse soll die Nachvollziehbarkeit der Herkunft auch aus Nicht-EU-Staaten sichergestellt werden.


Mit der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 werden gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas erlassen. Die Richtlinie regelt die Organisation und Funktionsweise des Erdgassektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Fernleitungs-, Verteilungs-, Liefer- und Speichergenehmigungen für Erdgas sowie den Betrieb der Netze. Gleichzeitig wird die Richtlinie 2003/55/EG aufgehoben.


Nur durch die Beseitigung der für vertikal integrierte Unternehmen (z. B. Stadtwerke) bestehenden Anreize, Wettbewerber in Bezug auf den Netzzugang und auf Investitionen zu diskriminieren, kann eine wirksame Entflechtung gewährleistet werden. Eine eigentumsrechtliche Entflechtung, die darin besteht, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird und von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen unabhängig ist, ist zweifellos ein einfacher und stabiler Weg, um den inhärenten Interessenkonflikt zu lösen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Daher bezeichnete auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10. Juli 2007 zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt eine eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetze als das wirksamste Instrument, um nichtdiskriminierend Investitionen in die Infrastrukturen, einen fairen Netzzugang für neue Anbieter und die Transparenz des Marktes zu fördern. Im Rahmen der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollten die Mitgliedstaaten daher dazu verpflichtet werden, zu gewährleisten, dass nicht ein und dieselbe(n) Person(en) die Kontrolle über ein Erzeugungs- bzw. Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen ausüben kann (können) und gleichzeitig die Kontrolle über oder Rechte an einem Fernleitungsnetzbetreiber oder einem Fernleitungsnetz ausübt (ausüben). Umgekehrt sollte die Kontrolle über ein Fernleitungsnetz oder einen Fernleitungsnetzbetreiber die Möglichkeit ausschließen, die Kontrolle über ein Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen oder Rechte an einem Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen auszuüben. Im Rahmen dieser Beschränkungen sollte ein Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen einen Minderheitsanteil an einem Fernleitungsnetzbetreiber oder Fernleitungsnetz halten dürfen.


Jedes Entflechtungssystem sollte die Interessenkonflikte zwischen Erzeugern, Lieferanten und Fernleitungsnetzbetreibern wirksam lösen, um Anreize für die notwendigen Investitionen zu schaffen und den Zugang von Markteinsteigern durch einen transparenten und wirksamen Rechtsrahmen zu gewährleisten, und den nationalen Regulierungsbehörden keine zu schwerfälligen Regulierungsvorschriften auferlegen.


Die Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsvorschriften der Richtlinien 2006/32/EG und 2009/73/EG haben sich nur begrenzt auf die Energieeinsparungen ausgewirkt. In großen Teilen der Union hatten diese Bestimmungen nicht zur Folge, dass die Verbraucher so häufig neueste Informationen über ihren Energieverbrauch oder auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhende Abrechnungen erhalten, wie Untersuchungen zufolge erforderlich wäre, damit sie ihren Energieverbrauche regulieren können. In Bezug auf Raumheizung und Warmwasserversorgung in Gebäuden mit mehreren Wohnungen gab die mangelnde Klarheit der betreffenden Bestimmungen darüber hinaus Anlass zu zahlreichen Beschwerden von Bürgern.


Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte mit dem Ziel, den freien Verkehr solcher Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten. Sie gilt jedoch nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.


Mit dieser Richtlinie erfolgt die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energiebetriebener Produkte. Bei vielen energieverbrauchsrelevanten Produkten besteht ein erhebliches Verbesserungspotenzial im Hinblick auf die Verringerung der Umweltauswirkungen und auf Energieeinsparungen durch bessere Gestaltung, was auch zu wirtschaftlichen Einsparungen für Unternehmen und Endverbraucher führt. Die Richtlinie betrifft nicht nur Produkte, denen ein direkter Energieverbrauch zuzuweisen ist, sondern auch die Gruppe der energieverbrauchsrelevanten Produkte, wie z. B. Fenster und Isoliermaterialien, oder einige den Wasserverbrauch beeinflussende Produkte wie Duschköpfe oder Wasserhähne. Die unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte können Handelshemmnisse schaffen, den Wettbewerb in der Gemeinschaft verzerren und damit unmittelbar das Funktionieren des Binnenmarktes stören. Die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ist das einzige Mittel, um der Entstehung von Handelshemmnissen und unlauterem Wettbewerb vorzubeugen. Die Richtlinie strebt die Schaffung eines Gesamtrahmens für die Festlegung gemeinschaftlicher Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte an, mit dem Ziel, den freien Verkehr von Produkten zu gewährleisten, die diesen Anforderungen entsprechen, und deren Umweltauswirkungen zu mindern. Für die Festlegung der Bewertungsmaßstäbe wird in der Regulierung auf die Ökobilanz nach der Norm ISO 14040 verwiesen, da sich hieraus die Begriffsbestimmungen für die Richtlinie ergeben.




Dekade 2010-19


2010 beschloss der Europäische Rat die Strategie "Europa 2020: eine neue europäische Strategie für Beschäftigung und Wachstum". Der Schwerpunkt liegt auf den Schlüsselbereichen Wissen und Innovation, stärkere Ausrichtung der Wirtschaft auf Nachhaltigkeit, hohes Beschäftigungsniveau und soziale Eingliederung ("intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum"). Unter "nachhaltig" wird in der Strategie eine ressourcenschonende, ökologische und wettbewerbsfähige Wirtschaft verstanden.


In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 wurde das Energieeffizienzziel als eines der vorrangigen Ziele der neuen Strategie der Union für Arbeitsplätze und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (Strategie Europa 2020) bestätigt. Im Rahmen dieses Prozesses und zur Verwirklichung dieses Ziels auf nationaler Ebene müssen die Mitgliedstaaten in engem Dialog mit der Kommission nationale Ziele festlegen und in ihren Nationalen Reformprogrammen angeben, wie sie diese erreichen wollen.


In der Mitteilung der Kommission „Energiestrategie 2020“ vom 10. November 2010 wird die Energieeffizienz in den Mittelpunkt der Energiestrategie der Union bis 2020 gestellt und die Erforderlichkeit einer neuen Energieeffizienzstrategie dargelegt, die es allen Mitgliedstaaten ermöglichen soll, die Energienutzung vom Wirtschaftswachstum zu entkoppeln.


24. November 2010 – Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)


26. Januar 2011 – Die EU-Kommission verabschiedet die Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ in einer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen.


Eine der Initiativen der Strategie Europa 2020 ist die Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“, die von der Kommission am 26. Januar 2011 verabschiedet wurde. Darin wird Energieeffizienz als ein wesentlicher Faktor für die Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung von Energieressourcen benannt.


In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde eingeräumt, dass das Energieeffizienzziel der Union mit dem bisherigen Kurs nicht erreicht werden wird und entschlossenes Handeln erforderlich ist, um das erhebliche Potenzial verstärkter Energieeinsparungen in Gebäuden, im Verkehr, bei Produkten und Prozessen zu nutzen. Diese Schlussfolgerungen stellen außerdem fest, dass die Umsetzung des Energieeffizienzziels der Union bis 2013 überprüft wird und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen erwogen werden.


„Ressourcenschonendes Europa“ ist eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020 und setzt den Impuls zu einer gemeinsamen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, um die EU bis 2050 auf ein Energiesystem umzustellen, das kohlenstoffarm, ressourcenschonend, sicher und wettbewerbsfähig ist.


In dem Papier stellt die Kommission fest, dass Lebensqualität und die Verfügbarkeit von natürlichen Ressourcen unmittelbar zusammenhängen. In Anbetracht der wirtschaftlichen Ambitionen der Entwicklungs- und Schwellenländer und einer zunehmenden Weltbevölkerung wird der Ressourcenbedarf bei gleichbleibender Wirtschaftsweise die Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen recht bald übersteigen. 


Angesichts dieser Entwicklung wird eine effizientere Ressourcennutzung der entscheidende Faktor der Wachstums- und Beschäftigungspolitik in Europa sein. So sollen z. B. unnötige Verschwendung eingedämmt und die Logistik optimiert werden. So nimmt das Papier etwa die häufigen Transportintervalle bei der Just-in-Time-Produktion unter die Lupe und stellt die Effizienz dieser Methode in Frage. Neben technischen Innovationen in den bestehenden Wirtschaftssektoren soll vor allem dem Sektor der Umwelttechnologien mehr Beachtung geschenkt werden.


Damit diese Strategie auf der Seite der Unternehmen erfolgreich umgesetzt werden kann, müssen auch die Verbraucher auf ressourcenschonende Produkte und Dienstleistungen umsteigen, um so langfristig Innovationen zu fördern und um sicherzustellen, dass Effizienzverbesserungen nicht ungenutzt bleiben. Die Kommission zieht hier eindeutig sozialpolitische Maßnahmen in Betracht – anders kann diese Notiz nicht gedeutet werden.


Um das gesetzte Ziel, nämlich ein ressourcenschonendes Europa bis 2050 zu erreichen, soll neben technologischen Verbesserungen, auch ein grundlegender Umbau der Energie-, Industrie-, Landwirtschafts- und Verkehrssysteme erfolgen.

Die Kommission erklärt die umweltgerechte Wirtschaft und das gute Umweltmanagement zur Grundlage einer nachhaltigen Entwicklung.


Zu den Kernzielen der Strategie Europa 2020 gehören neben der Verminderung des Treibhausgasausstoßes um 20% (unter bestimmten Voraussetzungen gar um 30%), die Deckung von 20% des Energiebedarfs durch erneuerbare Energieträger und die Erhöhung der Energieeffizienz um 20%. Neben dem Ressourcenverbrauch soll auch das Abfallaufkommen gemessen und hinsichtlich der Umweltauswirkungen analysiert werden. Damit hat die Kommission die Grundlage für weitere Kontroll- und Meldeverfahren gelegt. So werden sich Unternehmen in Zukunft verstärkt mit Umweltmanagementsystemen auseinandersetzen müssen.


8. März 2011 – Die EU-Kommission verabschiedet einen Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen und kohlenstoffarmen Wirtschaft bis 2050, in dem festgestellt wird, dass aus dieser Perspektive der Schwerpunkt stärker auf Energieeffizienz gelegt werden muss.


25. Oktober 2012 – Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zu Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG.


RICHTLINIE 2012/27/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG


Das Parlament und der Rat begründen die von ihnen verfügten Regulierungen damit, dass die Union vor beispiellosen Herausforderungen steht, die auf die verstärkte Abhängigkeit von Energieimporten, knappe Energieressourcen sowie das Erfordernis, dem Klimawandel Einhalt zu gebieten und die Wirtschaftskrise zu überwinden, zurückzuführen sind. Energieeffizienz ist ein wertvolles Instrument, um diese Herausforderungen anzugehen. Sie verbessert die Versorgungssicherheit der Union durch die Verringerung des Primärenergieverbrauchs sowie der Energieeinfuhren. Sie trägt dazu bei, Treibhausgasemissionen kostenwirksam zu senken und dadurch den Klimawandel abzumildern. Der Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft sollte auch die Verbreitung innovativer technologischer Lösungen beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Union verbessern und dadurch das Wirtschaftswachstum fördern und hochwertige Arbeitsplätze in einer Reihe von Branchen, die mit Energieeffizienz zusammenhängen, schaffen.


In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8./9. März 2007 wurde hervorgehoben, dass die Energieeffizienz in der Union gesteigert werden muss, um das Ziel — nämlich Einsparungen beim Primärenergieverbrauch der Union bis 2020 um 20% gegenüber den Projektionen — zu erreichen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde betont, dass das auf der Tagung des Europäischen Rates vom Juni 2010 vereinbarte, aber derzeit gefährdete Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz um 20% bis 2020 erreicht werden muss. Die Projektionen aus 2007 ergaben für 2020 einen Primärenergieverbrauch von 1.842 Mio. t RÖE. Bei einer Verringerung um 20% ergeben sich 1.474 Mio. t RÖE im Jahr 2020; dies entspricht einer Senkung um 368 Mio. t RÖE gegenüber den Projektionen. 


Am 26. Juni 2013 legten das Europäische Parlament und die Kommission mit der Direktive 2013/34/EU eine neue Fassung der Vorgaben für den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und die damit zusammenhängenden Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen fest. (Diese Richtlinie führte zu einer Änderung der Richtlinie 2006/43/EC sowie der Aufhebung der Richtlinien 78/660/EEC und 83/349/EEC.) Die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die jeweiligen Rechtsformen von Unternehmen, die nachfolgend aufgeführt sind. Für Deutschland sind dies die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung; für andere Mitgliedsstaaten nennt die Richtlinie die jeweils entsprechenden Rechtsformen.


Bei der Neufassung ließen sich das Europäische Parlament und die Kommission von dem Gedanken leiten, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für die Wirtschaft der Union von zentraler Bedeutung sind; insbesondere hinsichtlich der Stärkung des Binnenmarktes sowie der Stabilisierung des Arbeitsmarktes innerhalb der EU. Entsprechend soll für KMU eine Art Vorfahrtsregel auf wirtschaftspolitischer Ebene gelten, die sich allerdings weniger in der täglichen Verwaltungspraxis auf akute Einzelfälle auswirkt, sondern vielmehr auf die Gestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bezieht. Hieraus resultieren insbesondere Vereinfachungen bei den Richtlinien zur bilanziellen Berichtslegung, die direkt oder indirekt auf die Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zurückzuführen sind, Ein wesentliches Kriterium, das durchgehend erfüllt sein muss, ist allerdings die einheitliche Gliederung der Abschlüsse, um den Vergleich einzelner Unternehmen innerhalb der EU zu erleichtern.

Direktive 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und der Kommission vom 26. Juni 2013.


Am 25. September 2015 hat die VN-Generalversammlung einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung verabschiedet: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“). Die Agenda 2030 hat als Kernstück die Ziele für nachhaltige Entwicklung und deckt die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit ab: die wirtschaftliche, soziale, und die Umweltdimension. Die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ verbindet diese Nachhaltigkeitsziele mit dem politischen Rahmen der Union, um sicherzustellen, dass bei allen innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union diese Ziele von Beginn an mitberücksichtigt werden. In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2017 hat der Rat die Entschlossenheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bekräftigt, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam, in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren, umzusetzen.


Das „Übereinkommen von Paris“ wurde am 12. Dezember 2015 auf der Weltklimakonferenz in der französischen Hauptstadt beschlossen und ist als das „Klimaabkommen von Paris“ in die Geschichte eingegangen. Über 195 Staaten haben sich – im Einklang mit der Agenda 2030 – für nachhaltige Entwicklung verpflichtetet sowie den Klimawandel⁠ einzudämmen und die Weltwirtschaft klimafreundlich umzugestalten. Die drei Hauptziele des Pariser Klimaabkommens sind laut Art. 2 die Beschränkung des Anstiegs der weltweiten Durchschnittstemperatur; die Senkung der Emissionen und Anpassung an den Klimawandel und die Lenkung von Finanzmitteln im Einklang mit den Klimaschutzzielen.


Am 5. Oktober 2016 fasste der Rat den Beschluss (EU) 2016/1841 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union.


Im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris wird das Ziel festgelegt, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und klimaresilienten Entwicklung in Einklang gebracht werden. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Rat am 12. Dezember 2019 Schlussfolgerungen zum Klimawandel angenommen. Vor diesem Hintergrund stellt diese Verordnung einen wichtigen Schritt hin zum Ziel, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, dar.


Im Dezember 2016 beauftragte die Kommission eine hochrangige Sachverständigengruppe mit der Ausarbeitung einer übergeordneten und umfassenden Strategie der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen. In dem am 31. Januar 2018 veröffentlichten Bericht der hochrangigen Sachverständigengruppe wird gefordert, ein technisch robustes Klassifikationssystem auf Unionseben einzuführen, um Klarheit darüber zu schaffen, welche Tätigkeiten als „grün“ oder „nachhaltig“ gelten sollen.


Am 30. Mai 2018 ergeht die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische / biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen / biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 834/2007 des Rates (ABL. L 150 vom 14.06.2018, S. 1).


Der europäische Grüne Deal

Nachhaltigkeit und der Übergang zu einer sicheren, klimaneutralen, klimaresilienten, ressourceneffizienteren und stärker kreislauforientierten Wirtschaft sind von zentraler Bedeutung für die Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union. Nachhaltigkeit steht seit vielen Jahren im Mittelpunkt der Unionspolitik, und ihre soziale und umweltpolitische Dimension wird im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannt. Am 11. Dezember 2019 hat die Kommission ihre Mitteilung „über den europäischen Grünen Deal“ veröffentlicht. Im Dezember 2019 trat außerdem die Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) in Kraft, die mit einer Frist von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen ist. Sie regelt insbesondere den Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) bei Verstößen gegen europäische Regulierungen, wie zum Beispiel den Grünen Deal, oder die Taxonomie-Verordnung der EU.


Im Dezember 2019 trat die Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) in Kraft, die mit einer Frist von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen war. Die Hinweisgeberrichtlinie dient dem Schutz von Hinweisgebern, die illegale Aktivitäten aus ihrem Arbeitsumfeld melden und so die Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses reduzieren, oder sogar verhindern. Somit fallen etwa Verstöße gegen den Umweltschutz, den Strahlenschutz, den Tierschutz und die Lebensmittelsicherheit, usw. in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Der Schutz für den Hinweisgeber, der sich bis zum Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2019/1937 allein aus dem Recht auf freie Meinungsäußerung ergeben hat, stößt dort an seine Grenzen, wo der Hinweisgeber seinem Dienstherren / Arbeitgeber gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, bzw. sich aus dem Dienst-/Arbeitsverhältnis eine Loyalitätspflicht ergibt, die jede Art der schlechten Nachrede und Verleumdung per se ausschließt. Die Richtlinie (EU) 2019/1937 durchstößt diese Schutzsphäre der betroffenen Organisation und schafft so einen übergreifenden Hinweisgeberschutz, wodurch der Hinweisgeber für eine Meldung im Rahmen dieser Richtlinie nicht haftbar gemacht werden kann. Die Richtlinie wirkt grundsätzlich auf alle juristischen Personen mit mehr als 50 Mitarbeitern und alle öffentlich-rechtlich juristischen Personen sowie Behörden und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern.

Aufgrund von Überschneidungen mit einer neuen Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit ergeben sich möglicherweise Änderungen bei der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie).

Die geplante Richtlinie zeichnet die Konturen eines Rechtsrahmens für eine nachhaltige Unternehmensführung und dient somit als ständiger Türöffner zu einer Wirtschaft im Dienste der Menschheit.




Dekade 2020-29


Am 18. Juni 2020 erlassen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088. Die Verordnung (EU) 2020/852 enthält die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können. (Mit diesem Rechtsakt wurde die EU Taxonomieverordnung rechtskräftig.)


Der Verordnung nach gilt eine Investition in eine Wirtschaftstätigkeit dann als ökologisch nachhaltig, wenn diese Wirtschaftstätigkeit u. a. einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Umweltziele leistet:

  • Klimaschutz;
  • Anpassung an den Klimawandel;
  • die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
  • der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
  • der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.



Eine Wirtschaftstätigkeit wird der Verordnung nach als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft, wenn sie wesentlich dazu beiträgt, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert, indem im Einklang mit dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris Treibhausgasemissionen vermieden oder verringert werden oder die Speicherung von Treibhausgasen verstärkt wird, einschließlich durch Prozess- oder Produktinnovationen, durch zum Beispiel:


  • Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Verteilung oder Nutzung erneuerbarer Energien;
  • Steigerung der Energieeffizienz;
  • Ausbau sauberer oder klimaneutraler Mobilität;
  • Umstellung auf die Nutzung erneuerbarer Materialien nachhaltiger Herkunft;
  • etc.



Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge


Die Richtlinie sieht auch eine „Gebühr für externe Kosten“ vor. Dabei handelt es sich um eine Abgabe zur Anlastung der Kosten, die durch einen oder mehrere der folgenden Faktoren entstehen:

  • Verkehrsbedingte Luftverschmutzung
  • Verkehrsbedingte Lärmbelästigung oder
  • Verkehrsbedingte CO2-Emsisionen


10, „Kosten verkehrsbedingter Luftverschmutzung“ die Kosten der Gesundheitsschäden beim Menschen und der Umweltschäden, die beim Betrieb eines Fahrzeugs durch die Emissionen von Feinstaub und Ozonvorläufern wie NOx sowie von flüchtigen organischen Verbindungen verursacht werden;


11. „Kosten verkehrsbedingter Lärmbelastung“ die Kosten der Gesundheitsschäden beim Menschen und der Umweltschäden, die durch die Lärmemissionen eines Fahrzeugs oder das Abrollgeräusch auf dem Straßenbelag verursacht werden;

12. „Kosten verkehrsbedingter CO2-Emissionen“ die Kosten der Schäden, die beim Betrieb eines Fahrzeugs durch die Freisetzung von CO2 verursacht werden;


Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise

Artikel 3 VO (EU) 2022/1854


Senkung des Bruttostromverbrauchs

(1) Die Mitgliedstaaten streben die Umsetzung von Maßnahmen an, mit denen ihr monatlicher Gesamtbruttostromverbrauch gegenüber dem durchschnittlichen Bruttostromverbrauch in den entsprechenden Monaten des Referenzzeitraums um 10 % gesenkt wird.


(2) Bei der Berechnung der Mengen, um die der Bruttostromverbrauch gesenkt wurde, können die Mitgliedstaaten dem erhöhten Bruttostromverbrauch Rechnung tragen, der sich aus der Verwirklichung der angestrebten Senkung der Gasnachfrage und den allgemeinen Elektrifizierungsbemühungen zur schrittweisen Abkehr von fossilen Brennstoffen ergibt.

Quelle: https://gesetze.legal/eu/vo_eu_2022_1854/3


RICHTLINIE (EU) 2022/2464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen


Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen vermeiden, unter anderem dadurch, dass die Arbeit globaler Standardsetzungsinitiativen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Absatz 5 Buchstabe a im größtmöglichen Umfang berücksichtigt wird.

In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Gegenstands des Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung


a) die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu folgenden Umweltfaktoren offenlegen müssen:

i) Klimaschutz, auch in Bezug auf Scope-1-, Scope-2- und gegebenenfalls Scope-3-Treibhausgasemissionen;

ii) Anpassung an den Klimawandel;

iii) Wasser- und Meeresressourcen;

iv) Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft;

v) Verschmutzung;

vi) Biodiversität und Ökosysteme;


b) die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu folgenden Sozial- und Menschenrechtsfaktoren offenlegen

müssen:

i) Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, einschließlich Geschlechtergerechtigkeit und gleichem Lohn

bei gleichwertiger Arbeit, Ausbildung und Kompetenzentwicklung, Beschäftigung und Inklusion von

Menschen mit Behinderungen, Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz sowie Vielfalt;

16.12.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 322/51

ii) Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer Beschäftigung, Arbeitszeit, angemessene Löhne, sozialer Dialog,

Vereinigungsfreiheit, Existenz von Betriebsräten, Tarifverhandlungen, einschließlich des Anteils der

Arbeitnehmer, für die Tarifverträge gelten, Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte der

Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie Gesundheit und Sicherheit;

iii) Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und Standards, die in der

Internationalen Charta der Menschenrechte und anderen grundlegenden Menschenrechtsübereinkommen der

Vereinten Nationen, einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von

Menschen mit Behinderungen und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen

Völker, sowie in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und

Rechte bei der Arbeit und den grundlegenden Übereinkommen der IAO, der Europäischen Konvention zum

Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der europäischen Sozialcharta und der Charta der

Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind;


c) die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu folgenden Governance-Faktoren offenlegen müssen:

i) die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens im Zusammenhang mit

Nachhaltigkeitsaspekten und ihre Zusammensetzung sowie ihr Fachwissen und ihre Fähigkeiten zur

Wahrnehmung dieser Rolle oder ihr Zugang zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;

ii) die Hauptmerkmale der internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens in Bezug auf

den Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Beschlussfassung;

iii) Unternehmensethik und Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung,

des Schutzes von Hinweisgebern und des Tierwohls;

iv) Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Ausübung seines politischen

Einflusses, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten;

v) die Pflege und die Qualität der Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und Gemeinschaften, die von den

Tätigkeiten des Unternehmens betroffen sind, einschließlich Zahlungspraktiken, insbesondere in Bezug auf

verspätete Zahlungen an kleine und mittlere Unternehmen.


Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

2023 – Der Bundestag beschließt das Energieeffizienzgesetz (EnEfG): Das EnEfG legt Grenzwerte für Unternehmen, Verwaltungen und speziell für Rechenzentren fest, bei deren Überschreitung die betroffenen Organisationen bestimmte Maßnahmen ergreifen müssen.


Bereits im Dezember 2020 haben die EU-Mitgliedsstaaten beschlossen, das EU-Klimaziel zur Senkung der Treibhausgase für das Jahr 2030 auf mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 anzuheben. Am 14. Juli 2022 hatte die EU-Kommission zur Erreichung des festgelegten Ziels als Teil des „Fit für 55“-Pakets den Entwurf einer neuen EU-Energieeffizienzrichtlinie vorgelegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz will mit dem im Oktober 2022 veröffentlichten Referentenentwurf für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) einen sektorübergreifenden Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland schaffen. : Der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes wurde lange öffentlich diskutiert und angepasst, bis das EnEfG schließlich im April 2023 vom Bundeskabinett beschlossen wurde.  Lobenswert sind verschiedene Gesetze, die im Rahmen des "Fit für 55"-Pakets beschlossen wurden, so soll etwa die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im Emissionshandelssystem (EHS) ab 2026 schrittweise auslaufen.


Die EU will eine gerechte Energiewende

Die EU richtet einen Klima-Sozialfonds zur Eindämmung von Energie- und Mobilitätsarmut ein. Auf Wunsch des Parlaments wird der Klima-Sozialfonds im Jahr 2026 anlaufen, ein Jahr bevor das Emissionshandelssystem auf Gebäude und den Straßenverkehr ausgeweitet wird. Unterstützt werden insbesondere bedürftige Haushalte, kleine Unternehmen und Verkehrsnutzer, die besonders von Energie- und Verkehrsarmut betroffen sind. Per Definition bezieht sich Energiearmut auf Haushalte, die keinen Zugang zu wesentlichen Energiedienstleistungen haben, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen. Haushalte mit hohen Transportkosten oder begrenztem Zugang zu erschwinglichen Transportmitteln werden mit dem Attribut "Mobilitätsarmut" belegt.



Seit dem 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten.



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