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Liberalisierung des Energiemarktes – die EU schafft einen durchgehenden Elektrizitätsbinnenmarkt

Inhalt


Seit 1999 entsteht in der Union ein Elektrizitätsbinnenmarkt. Neue Ziele der EU, wie z. B. die Dekarbonisierung des Energiesystems (Green Deal) stellen die Marktteilnehmer vor neue Herausforderungen. Die EU verfolgt das Ziel, den Energiemarkt innerhalb der Union zu harmonisieren und die sozialen Auswirkungen (z. B. Energiearmut) soweit zu kontrollieren, dass auch schwache Marktteilnehmer geschützt werden. Der Wunsch, erneuerbare Energien auf verschiedenen Netzebenen in das Stromnetz einspeisen zu können, ist mit der gegebenen Netzinfrastruktur (Stand 2023) technisch herausfordernd. So soll der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 mindestens 32 % betragen. Letztendlich stehen die Regulierungsziele - die Dekarbonisierung des Energiesystems und die Energieversorgungssicherheit - im praktischen Netzbetrieb aber miteinander im Konflikt. Gleichzeitig eröffnen technische Neuentwicklungen immer neue Handlungsoptionen. Die EU reagiert darauf mit einer ständigen Anpassung der Richtlinien, die eng miteinander verwoben sind und sich ergänzen, oder aufeinander aufbauen. Der beste Ansatz, um die aktuellen Richtlinien zu verstehen, besteht in einer chronologischen Aufarbeitung.


Hinweis: Die EU verwendet in ihrer Regulierung Begriffe, deren Definition sich entweder aus dem Regulierungskontext ergeben, oder in Regulierungstexten spezifiziert wird. In der Regel sind die Begriffsdefinitionen vom alltäglichen Sprachgebrauch abzugrenzen. Im Glossar sind einige Begriffsdefinitionen gemäß der EU-Regulierung aufgeführt.



Einleitung


Die Wurzeln des Europäischen Parlaments liegen in der Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), deren erste parlamentarische Versammlung vom 10. Bis zum 13. September 1952 stattfand. Aus dieser Versammlung bildete sich das „Europäisches Parlament“. Am 7. Februar 1992 wurde der Vertrag über die Europäische Union (EUV) geschlossen. Seitdem ist das Europäische Parlament ein Förderer einer neuen Agenda für Europa mit dem Kernelement Ressourceneffizienz. Zudem drängt das Europäische Parlament massiv auf eine verbesserte Endenergieeffizienz, womit der Ressourceneffizienz und dem Umweltschutz gedient ist. Gleichzeitig sollen ein funktionierender Binnenmarkt und die globale Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleiben.


Der Elektrizitätsbinnenmarkt, der seit 1999 als konkretes politisches Ziel genannt wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Europäischen Union eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen. Um dieses Ziel zu verwirklichen, ist ein ausreichender physischer Verbund mit Nachbarländern wichtig, damit die Mitgliedstaaten und Nachbarländer von den positiven Auswirkungen des Binnenmarkts profitieren können — wie in der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2017 mit dem Titel „Mitteilung über die Stärkung der europäischen Energienetze“ dargelegt, sowie in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) berücksichtigt.


Die Maßnahmen der Union im Bereich der erneuerbaren Energien sollen dazu beitragen, die Klimaschutzziele der Europäischen Union in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen. Dabei ist es unabdingbar, zu breiter gefassten Umweltzielen beizutragen, insbesondere was die Prävention eines weiteren Verlusts an Biodiversität betrifft, der durch indirekte Landnutzungsänderungen für die Erzeugung bestimmter Biokraftstoffe, flüssiger Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe verschärft wird. Der Beitrag zu diesen Klima- und Umweltzielen ist seit Langem ein großes generationenübergreifendes Anliegen der Menschen und Gesetzgebungsorgane in der Union. Dabei bleibt das Europäische Parlament aber auf einem Auge blind, nämlich bei der Bodenversiegelung durch die Betonfundamente für Windkraftanlagen. (In Deutschland werden 2 % der Landesfläche für die Gewinnung von Windenergie bis 2032 bereitgestellt. Um die Beeinträchtigung der Natur möglichst gering zu halten, müssen bei der Auswahl neuer Windenergiestandorte zuerst durch bestehende Infrastruktur vorbelastete Flächen (z. B. Straßen) in Betracht gezogen werden.)


Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten Verzerrungen verhindern, die dazu führen, dass Ressourcen in großem Umfang aus Drittländern eingeführt werden. In diesem Zusammenhang sollten sie ein Lebenszykluskonzept in Betracht ziehen und fördern.



Retroperspektive


Der Elektrizitätsbinnenmarkt, der seit 1999 in der Union schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Endkunden in der Union durch die Gestaltung wettbewerbsgeprägter länderübergreifender Elektrizitätsmärkte eine echte Wahl ermöglichen, den Unternehmen neue Geschäftschancen eröffnen, wettbewerbsfähige Preise, effiziente Investitionssignale und höhere Dienstleistungsanforderungen bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.


Die Richtlinien 2003/54/EG und 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates waren ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes. Das Energiesystem der Union durchlebt allerdings zurzeit tiefgreifende Veränderungen. Mit dem gemeinsamen Ziel der Dekarbonisierung des Energiesystems ergeben sich für die Marktteilnehmer gleichermaßen neue Chancen und Herausforderungen. Gleichzeitig entstehen durch technologische Entwicklungen neue Formen der Beteiligung der Verbraucher und der länderübergreifenden Zusammenarbeit. Es besteht die Notwendigkeit, die Marktvorschriften der Union den neuen Marktgegebenheiten anzupassen.


In der ersten Dekade des neuen Millenniums ging es darum, dass die Mitgliedstaaten die Integration ihrer nationalen Märkte und die Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern auf Unionsebene und auf regionaler Ebene fördern, damit ein Elektrizitätsbinnenmarkt geschaffen werden kann und die isolierten Netze in der Union (sog. Strominseln) einbinden.


Zusätzlich zu der Bewältigung neuer Herausforderungen dient diese Richtlinie dazu, die nach wie vor bestehenden Hindernisse für die Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu beseitigen. Durch die Anpassung des Rechtsrahmens soll die derzeitige Fragmentierung der nationalen Märkte, die häufig noch immer durch ein hohes Maß an regulatorischen Eingriffen gekennzeichnet sind, überwunden werden. Eingriffe dieser Art haben zu Hindernissen für die Versorgung von Elektrizität zu gleichen Bedingungen sowie im Vergleich zu Lösungen, die auf länderübergreifender Zusammenarbeit und marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhen, zu höheren Kosten geführt.


Die Ziele der Union im Bereich der erneuerbaren Energie würden am effizientesten dadurch erreicht werden, dass ein Marktumfeld geschaffen wird, in dem sich Flexibilität und Innovation lohnen. Ein gut funktionierender Elektrizitätsmarkt ist die entscheidende Voraussetzung dafür, dass sich erneuerbare Energie auf dem Markt durchsetzt.


Die Verbraucher sind von zentraler Bedeutung, um die notwendige Flexibilität zur Anpassung des Elektrizitätsnetzes an die variable und dezentrale Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität zu erreichen. Technologische Fortschritte bei der Netzverwaltung und der Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität haben den Verbrauchern viele Möglichkeiten eröffnet. Ein gesunder Wettbewerb auf den Endkundenmärkten ist eine grundlegende Voraussetzung für die marktorientierte Einführung neuer, innovativer Dienstleistungen, bei denen den sich wandelnden Bedürfnissen und Fähigkeiten der Verbraucher bei gleichzeitiger Erhöhung der Systemflexibilität Rechnung getragen wird. Da den Verbrauchern kaum Echtzeitinformationen oder Fast-Echtzeit-Informationen über ihren Energieverbrauch vorliegen, können sie weder aktiv am Energiemarkt teilnehmen noch tatkräftig an der Energiewende mitwirken. Indem die Verbraucher die Möglichkeit erhalten, sich stärker und mit dem entsprechenden Rüstzeug auf neue Art und Weise am Energiemarkt zu beteiligen, ist es beabsichtigt, dass die Bürgerinnen und Bürger in der Union vom Elektrizitätsbinnenmarkt profitieren und dass die Unionsziele im Bereich erneuerbarer Energie erreicht werden.


Die Elektrizitätsmärkte unterscheiden sich von anderen Märkten wie Erdgasmärkten, beispielsweise weil auf ihnen eine Ware gehandelt wird, die sich derzeit nicht leicht speichern lässt und in vielen verschiedenen Erzeugungsanlagen, auch durch verteilte Erzeugung, erzeugt wird. Diesem Sachverhalt wurde durch verschiedene Regulierungsansätze für Verbindungsleitungen in der Elektrizitäts- bzw. Erdgaswirtschaft Rechnung getragen. Die Integration der Elektrizitätsmärkte erfordert ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern, Marktteilnehmern und Regulierungsbehörden, insbesondere wenn Elektrizität im Rahmen der Marktkopplung gehandelt wird.




Mit dem europäischen Grünen Deal wurde das Unionsziel festgelegt, zum Jahr 2050 in einer Weise klimaneutral zu werden, die zur europäischen Wirtschaft sowie zum Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa beiträgt. Dieses Ziel und das Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2030 gemäß dem Klimazielplan, der sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Europäischen Rat gebilligt wurde, um 55 % zu verringern, erfordern eine Energiewende und einen deutlich höheren Anteil erneuerbarer Energien in einem integrierten Energiesystem.


Erneuerbare Energien spielen bei der Umsetzung des europäischen Grünen Deals und bei der Verwirklichung der Klimaneutralität zum Jahr 2050 eine wesentliche Rolle, da über 75 % der gesamten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) in der Union auf den Energiesektor entfallen (Stand 2021). Durch die Verringerung dieser THG-Emissionen leistet Energie aus erneuerbaren Quellen auch einen Beitrag zur Bewältigung umweltbezogener Herausforderungen wie des Verlusts an Biodiversität.

Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das verbindliche Unionsziel festgelegt, 2030 einen Anteil von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union zu erreichen. Laut dem Klimazielplan müsste der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 auf 40 % gesteigert werden, um das THG-Reduktionsziel der Union zu erreichen. Die in Artikel 3 der genannten Richtlinie festgelegte Zielvorgabe muss also nach oben korrigiert werden.


Außerdem verfolgt das EU-Parlament die Strategie, die Abhängigkeit der EU von Energieimporten zu reduzieren. Laut der Kommission sollen sich mit jedem Prozent Energieeinsparung die Gaseinfuhren um 2,6 % reduzieren lassen.


Dabei liegen die Herausforderungen der EU bei der Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft auf mindestens zwei, wenn nicht sogar auf drei Ebenen: zum einen sollte die Kohärenz zwischen den Zielen einzelner Richtlinien und dem sonstigen Umweltrecht der Union sichergestellt werden. Zum anderen sollten bei der Gestaltung neuer Richtlinien sowohl die wirtschaftlichen als auch die damit verbundenen sozialen Auswirkungen Berücksichtigung finden. Als dritte Ebene sei hier die von den Regulierungen der EU unmittelbar betroffen technische Infrastruktur genannt – hierzu zählt vor allem das elektrische Stromnetz. Zum einen erfordert die Bildung eines europäischen Binnenmarkts für Elektrizität einen Harmonisierungsdruck, zum anderen stellt die dezentrale Einspeisung von Strom die Netzbetreiber vor enorme Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung der Netzstabilität. Der Preis für den Umbau des Stromnetzes ist eine erhöhte Vulnerabilität der gesamten Infrastruktur. Gleichzeitig wird das Stromnetz durch die Elektromobilität enorm belastet.


HINWEIS: Wallboxen schalten den Ladevorgang frei, sobald ein Ladestrom von 6 Ampere zur Verfügung steht; die lokale Netzleitung wird dann mit einem Verbraucher von mind. 1,4 kWh zusätzlich belastet. Bei 6 Amper pro Phase ergeben sich bei einphasigen Ladevorgängen 1,4 KW Stromverbrauch, bei dreiphasigen Ladevorgängen sind es schon 4,1 KW (6 A * 230 Volt * 3 Phasen = 4.140 Watt ≈ 4,1 kW). Neue Generationen von E-Autos haben bereits Akkus mit 16 Ampere verbaut. Die Herausforderung der E-Mobilität besteht also in der Anpassung der Infrastruktur (Niederspannungsnetz).



Vor diesem Hintergrund fordert und fördert die EU den Ausbau von Übertragungs- und Verteilernetzinfrastruktur, intelligenten Netzen, Speicheranlagen und Verbindungsleitungen, um bis 2030 ein Stromverbundziel von 15 % zu erreichen und dadurch den technisch machbaren und wirtschaftlich tragbaren Anteil von erneuerbarer Energie im Stromsystem zu erhöhen.


Es ist absehbar, dass die Regulierung hier immer feingranularer werden muss, um beide Entwicklungen in einem robusten Szenario miteinander zu verbinden. So ist zu beobachten, dass die erlassenen Verordnungen und Richtlinien im Laufe der Zeit immer mehr verzahnt werden. Kann die Notwenigkeit, alle neuen Richtlinien in das bestehende Reglement einzugliedern, also auch dazu führen, dass ein nennenswerter Fortschritt im Energiesektor überhaupt nicht stattfindet, sondern alte Muster und Schranken eher tradiert werden? Genau diesen Aspekt greift die Kommission in den Erwägungsgründen zu jeder Regulierung immer wieder in beeindruckender Weise auf und legt den Fokus auf einen funktionierenden Binnenmarkt und die Vorteile für die Verbraucher.


Das Europäische Parlament und der Rat haben mit ihrer Entscheidung Nr. 1254/96/EG vom 5. Juni 1996 über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich einen Beitrag zum Ausbau der integrierten Elektrizitätsübertragungsinfrastruktur geleistet.


Am 19. Dezember 1996 tritt die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt in Kraft. Sie leistet einen Beitrag zur Schaffung eines Elektrizitätsbinnenmarkts.

Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung und -verteilung erlassen. Sie regelt ferner die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Ausschreibungen und die Vergabe von Genehmigungen sowie den Betrieb der Netze.


Dabei berücksichtigen die Autoren der Richtlinie, dass die Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts schrittweise erfolgen muss, damit die Elektrizitätsindustrie sich flexibel und in geordneter Art und Weise dem neuen Umfeld anpassen kann. Das ist u. a. auf strukturelle Unterschiede der einzelnen Mitgliedstaaten zurückzuführen. Die Autoren berücksichtigen damit auch, dass die Elektrizitätssysteme gegenwärtig unterschiedlich aufgebaut sind. Ein Ziel der Verwirklichung des Binnenmarktes im Elektrizitätssektor ist es, den Verbund und die Interoperabilität der Netze zu begünstigen.


So schreibt die Richtlinie unter anderem vor,

  • dass gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung und den Betrieb der Übertragungs- und Verteilernetze erlassen werden müssen;
  • dass die Marktöffnung bei der Elektrizitätserzeugung auf der Grundlage zweier Systeme erfolgen kann, die ein Genehmigungs- bzw. ein Ausschreibungsverfahren vorsehen, wobei objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien anzuwenden sind;
  • dass in diesem Rahmen die Lage der Eigenerzeuger und der unabhängigen Erzeuger berücksichtigt werden muss; 
  • dass jedes Übertragungsnetz einem zentralen Management und zentraler Überwachung unterliegen muss, damit Sicherheit, Zuverlässigkeit und Effizienz des Netzes im Interesse der Erzeuger und Verbraucher gewährleistet sind. Daher muss ein Betreiber des Übertragungsnetzes benannt werden, dem der Betrieb, die Wartung und gegebenenfalls der Ausbau des Netzes obliegen. Der Betreiber des Übergangsnetzes muss objektiv, transparent und nichtdiskriminierend vorgehen;
  • dass die technischen Vorschriften für den Betrieb der Übertragungsnetze und Direktleitungen transparent sein und die Interoperabilität der Netze gewährleisten müssen;
  • dass für die Abrufung von Kraftwerkkapazitäten objektive und nichtdiskriminierende Kriterien festzulegen sind;
  • dass aus Gründen des Umweltschutzes der Elektrizitätserzeugung auf der Grundlage erneuerbarer Energien Vorrang eingeräumt werden kann.


1998 wurde die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Zuge der Liberalisierung des Post- und Telekommunikationsmarktes gegründet. Seit dem 13. Juli 2005 ist die vormalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, die aus dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) und dem Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) hervorging, in Bundesnetzagentur (BNetzA) umbenannt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 wurden die Aufgaben der Bundesnetzagentur um die Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahnregulierung) erweitert.


Die BNetzA ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit Sitz in Bonn. Einige Aufgabenbereiche befinden sich in der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV). Die Behörde beaufsichtigt die Infrastrukturen für Strom, Gas, Telekommunikation und Post in Deutschland.


Die Verbraucher sollten klar und verständlich über ihre Rechte gegenüber dem Energiesektor informiert werden. Die Vorteile des Wettbewerbsmarktes sollen allen Verbrauchern zugutekommen. Außerdem ist die EU bestrebt, Aktionspläne oder einen anderen geeigneten Rahmen zur Bekämpfung der Energiearmut zu schaffen, die zum Ziel haben, die Zahl der darunter leidenden Menschen zu verringern.

So lautet das verbindliche Gesamtziel der Union für 2030 wie folgt:


(1)  Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 32 % beträgt. Die Kommission beurteilt dieses Ziel, um bis 2023 einen Gesetzgebungsvorschlag zu unterbreiten, mit dem der Zielwert nach oben korrigiert wird, wenn sich bei der Produktion erneuerbarer Energie weitere wesentliche Kostensenkungen ergeben, wenn dies notwendig ist, damit die Union ihre internationalen Dekarbonisierungsverpflichtungen erfüllen kann, oder wenn dies aufgrund eines wesentlichen Rückgangs des Energieverbrauchs in der Union gerechtfertigt ist.


(2)  Die Mitgliedstaaten legen nationale Beiträge fest, um das in Absatz 1 festgesetzte verbindliche Gesamtziel der Union im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne im Einklang mit den Artikeln 3 bis 5 und den Artikeln 9 bis 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeinsam zu erreichen. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne können die Mitgliedstaaten die in Anhang II der genannten Verordnung angeführte Formel berücksichtigen.


Kommt die Kommission aufgrund ihrer Bewertung der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zu dem Schluss, dass die nationalen Beiträge der Mitgliedstaaten für die gemeinsame Verwirklichung des verbindlichen Gesamtziels der Union unzureichend sind, so wendet sie das Verfahren nach Artikel 9 und 31 der genannten Verordnung an.


(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Strategien, einschließlich der Verpflichtungen nach den Artikeln 25 bis 28 dieser Richtlinie, und ihrer Förderregelungen, so konzipiert sind, dass die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG gebührend berücksichtigt wird, damit unverhältnismäßige wettbewerbsverzerrende Auswirkungen auf die Rohstoffmärkte möglichst vermieden werden. Die Mitgliedstaaten gewähren für erneuerbare Energie, die durch Verbrennung von Abfällen gewonnen wird, keine Förderung, wenn die Verpflichtungen, die gemäß der genannten Richtlinie für die getrennte Sammlung von Abfällen gelten, nicht eingehalten wurden. Als Faustregel gilt: Recycling steht in der Abfallhierarchie über der thermischen Verwertung.


(4)  Ab dem 1. Januar 2021 darf der Anteil Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht unter den in der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil A dieser Richtlinie als Ausgangswert festgelegten Anteil sinken. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung jenes als Ausgangswerts festgelegten Anteils zu gewährleisten. Hält ein Mitgliedstaat seinen als Ausgangswert festgelegten Anteil, ermittelt über einen Zeitraum von einem Jahr, nicht ein, so gelangen Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 zur Anwendung.


(5)  Die Kommission unterstützt die ehrgeizige Zielsetzung der Mitgliedstaaten durch einen Regulierungsrahmen, der die verstärkte Nutzung von Unionsmitteln ermöglicht, einschließlich zusätzlicher Mittel zur Erleichterung des gerechten Übergangs zu einem höheren Anteil erneuerbarer Energie in CO2-intensiven Regionen, insbesondere von Finanzinstrumenten, und vor allem folgenden Zwecken dient:


a) der Verringerung der Kapitalkosten von Projekten im Bereich erneuerbare Energie;


b) der Entwicklung von Projekten und Programmen zur Integration erneuerbarer Quellen in das Energiesystem, zur Flexibilisierung des Energiesystems, zur Gewährleistung der Netzstabilität und zum Ausgleich von Netzengpässen;


c) dem Ausbau von Übertragungs- und Verteilernetzinfrastruktur, intelligenten Netzen, Speicheranlagen und Verbindungsleitungen, um bis 2030 ein Stromverbundziel von 15 % zu erreichen und dadurch den technisch machbaren und wirtschaftlich tragbaren Anteil von erneuerbarer Energie im Stromsystem zu erhöhen;


d) der verstärkten regionalen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Rahmen gemeinsamer Projekte, gemeinsamer Förderregelungen und durch die Öffnung von Förderregelungen im Bereich erneuerbare Elektrizität für Produzenten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten.


(6)  Die Kommission unterstützt Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, durch Nutzung von Kooperationsmechanismen zum verbindlichen Gesamtziel der Union nach Absatz 1 beizutragen, indem sie eine Unterstützungsplattform einrichtet.



Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon dazu aufgerufen, zügig an der Vollendung des Binnenmarktes sowohl im Elektrizitäts- als auch im Gassektor zu arbeiten und die Liberalisierung in diesen Sektoren zu beschleunigen, um in diesen Bereichen einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt zu verwirklichen.

In seiner Entschließung vom 6. Juli 2000 zum zweiten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Liberalisierung der Energiemärkte forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen detaillierten Zeitplan festzulegen, innerhalb dessen genau beschriebene Ziele verwirklicht werden müssen, um stufenweise zu einer völligen Liberalisierung der Energiemärkte zu gelangen. Das Parlament argumentiert wie folgt:


a) Ein funktionierender Wettbewerb setzt voraus, dass der Netzzugang nichtdiskriminierend, transparent und zu angemessenen Preisen gewährleistet ist.


b) Zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts ist ein nichtdiskriminierender Zugang zum Netz des Übertragungs- oder des Verteilernetzbetreibers von größter Bedeutung. Ein Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber kann aus einem oder mehreren Unternehmen bestehen.



Am 29.11.2000 legte die EU-Kommission ein Papier mit dem Titel >Grünbuch< und dem Untertitel "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit" vor. Das Papier thematisiert eine strukturelle Versorgungsschwäche der EU, die sich aus einem steigenden Energiebedarf und einer gleichbleibenden Energieproduktionsmenge ergibt. Somit wächst also die Abhängigkeit der EU von Energieimporten kontinuierlich weiter, wobei der EU aber kein wesentlicher Hebel zur Verfügung steht, um den Weltmarkt zu eigenen Gunsten zu beeinflussen. Gleichzeitig beeinflussen sich die Harmonisierung des Energiemarktes und die Expansionsstrategie der EU gegenseitig, da nicht alle Energieversorgungssysteme anderer Länder ohne weiteres an liberalisierten Energiemarkt der EU angeschlossen werden können. Gleichzeitig prognostiziert das Grünbuch eine schleppende Transformation der Energieerzeugung weg von fossilen Energieträgern und hin zu erneuerbaren Energien, wenn sich die energiepolitischen Maßnahmen auf die Erzeugerseite konzentrieren. So sollen erneuerbare Energiequellen zwar gefördert werden, aber gleichzeitig will man auch die Verbraucher in ihrem Energiekonsum beeinflussen, etwa durch die unterschiedliche Besteuerung des Energieverbrauchs abhängig von der Energieerzeugung. Tatsächlich wird den Maßnahmen auf Verbraucherseite die höhere Wirkung zugesprochen als möglichen Maßnahmen auf Erzeugerseite.


Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG


Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung, -verteilung und -versorgung erlassen. Sie regelt die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Ausschreibungen und die Vergabe von Genehmigungen sowie den Betrieb der Netze. Die Richtlinie zielt auf eine größere Wettbewerbsfähigkeit ab; im Fokus stehen dabei Maßnahmen zur Effizienzsteigerungen, Preissenkungen, einer höheren Dienstleistungsqualität.


Aufgehoben mWv 4.3.2011 durch Art. 48 RL v. 13.7.2009 (ABl. L 211 S. 55); siehe jetzt die EU-Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie.

Aufgehoben mit Ablauf des 31.12.2020 durch Art. 72 Abs. 1 RL (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt v. 5.6.2019 (ABl. L 158 S. 125).



Bestimmungen der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und der Richtlinie 2006/32/EG gestärkt werden. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt sogleich die Änderung der Richtlinie 92/42/EWG.


Der Zweck dieser Richtlinie ist es, die Energieeffizienz zu erhöhen und die Versorgungssicherheit zu verbessern, indem ein Rahmen für die Förderung und Entwicklung einer hocheffizienten, am Nutzwärmebedarf orientierten und auf Primärenergieeinsparungen ausgerichteten KWK im Energiebinnenmarkt unter Berücksichtigung der spezifischen einzelstaatlichen Gegebenheiten, insbesondere klimatischer und wirtschaftlicher Art, geschaffen wird.


Angesichts des in der Union unzureichend ausgeschöpften Potenzials der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) als Mittel zur Energieeinsparung verleihen das Europäische Parlament und der Rat der Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten, hocheffizienten KWK eine hohe Priorität. Weitere Gründe für eine Förderung sind der potenzielle Nutzen der KWK für die Einsparung von Primärenergie, die Vermeidung von Netzwerkverlusten und die Verringerung von Emissionen, insbesondere von Treibhausgasemissionen. Weiterhin wird angenommen, dass eine effiziente Nutzung der in KWK produzierten Energie auch zur Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten beitragen kann.


Diese Richtlinie gilt für die KWK die der technischen Beschreibung in der Richtlinie entsprechen. So sind z. B. folgende KWK-Technologien zu nennen: Gasturbine mit Wärmerückgewinnung; Gegendruckdampfturbine; Entnahme-Kondensationsdampfturbine; Gasturbine mit Wärmerückgewinnung; Verbrennungsmotor; Mikroturbinen; Stirling-Motoren; Brennstoffzellen; Dampfmotoren; Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum; etc.



Am 12. Juli 2005 trat das „Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts“ in Kraft.


Von den Auswirkungen waren unmittelbar alle Teilnehmer auf Anbieterseite des Strommarktes betroffen, angefangen bei den lokal agierenden Stadtwerken über Regionalversorger bis hin zu Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern.


Die Herausforderungen im operativen Regulierungsmanagement (u. a. wiederkehrende Aufgaben und Mitteilungen an die Regulierungsbehörden) wurden 2006 / 2007 akut. Dabei wurde schnell in den meisten Energieversorgungsunternehmen – wobei Stadtwerke hier die zahlenmäßig größte Gruppe darstellen – deutlich, dass die erforderlichen Daten aus dem technischen Netzbetrieb nicht zentral im Unternehmen verfügbar sind, sondern verteilt an verschiedenen Stellen liegen und im Bedarfsfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Meldefrist verfügbar sind. Die Organisationsstruktur war bis zu diesem Zeitpunkt eben auf Instandhaltung, Neuanschlüsse und das Ablesen der Zählerstände ausgelegt; die zentrale Berichtsfunktion war ein Novum. So entstand der Aufgabenbereich des Regulierungsmanagements. Da es gerade am Anfang um die Interpretation und Umsetzung gesetzlicher Anforderungen ging, wurden die neuen Regulierungsmanager vorzugsweise aus der Berufsgruppe der Juristen rekrutiert. Der Umfang der Berichtspflicht sowie die drastischen behördlichen Maßnahmen erzeugt allerdings eine enorme Dringlichkeit, die Wirkungsweise der Regulierung zu verstehen, sich kritisch damit auseinanderzusetzen und die geforderten Vorgaben umzusetzen. Energieversorgungsunternehmen waren zu diesem Zeitpunkt auf spezielle Regulierungsmanagementsoftware angewiesen, die sowohl die Datenlogistik im Unternehmen als auch die Interpretation der gesetzlichen Vorschriften sowie die Kommunikation mit der Bundesnetzagentur unterstützte. Der Autor fand durch die Entwicklung und Vermarktung einer entsprechenden Software (REMAplus) den Einstieg in den Regulierungs- und Compliance-Bereich.


HINWEIS: Die erste Regulierungsperiode begann 2009 mit der Einführung der sog. Anreizregulierung. Die 3. Regulierungsperiode im Bereich Strom hat im Jahr 2019, im Bereich Gas bereits 2018 begonnen.


Am 23. April 2009 trat die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG in Kraft.


Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr werden verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten, gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren, Informationen und Ausbildung und Zugang zum Elektrizitätsnetz für Energie aus erneuerbaren Quellen aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen vorgeschrieben.



13. Juli 2009 – Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG.


Außerkraft getreten am 31.12.2020; aufgehoben durch die Richtlinie EU 2019/944 vom 5 Juni 2019.


Im Mittelpunkt dieser Richtlinie sollten die Belange der Verbraucher stehen, und die Gewährleistung der Dienstleistungsqualität sollte zentraler Bestandteil der Aufgaben von Elektrizitätsunternehmen sein. Die bestehenden Verbraucherrechte müssen gestärkt und abgesichert werden und sollten auch auf mehr Transparenz ausgerichtet sein. Durch den Verbraucherschutz sollte sichergestellt werden, dass allen Kunden im größeren Kontext der Gemeinschaft die Vorzüge eines Wettbewerbsmarktes zugutekommen. Die Rechte der Verbraucher sollten von den Mitgliedstaaten oder, sofern dies von einem Mitgliedstaat so vorgesehen ist, von den Regulierungsbehörden durchgesetzt werden.


Die Verbraucher sollten klar und verständlich über ihre Rechte gegenüber dem Energiesektor informiert werden. Die Kommission sollte nach Absprache mit den relevanten Interessenträgern, einschließlich der Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden, Verbraucherorganisationen und Elektrizitätsunternehmen, eine verständliche, benutzerfreundliche Checkliste für Energieverbraucher erstellen, die praktische Informationen für die Verbraucher über ihre Rechte enthält. Diese Checkliste sollte allen Verbrauchern zur Verfügung gestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.


Die Energiearmut ist in der Gemeinschaft ein wachsendes Problem. Mitgliedstaaten, die davon betroffen sind, sollten deshalb, falls dies noch nicht geschehen ist, nationale Aktionspläne oder einen anderen geeigneten Rahmen zur Bekämpfung der Energiearmut schaffen, die zum Ziel haben, die Zahl der darunter leidenden Menschen zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten in jedem Fall eine ausreichende Energieversorgung für schutzbedürftige Kunden gewährleisten. Dazu könnte auf ein umfassendes Gesamtkonzept, beispielsweise im Rahmen der Sozialpolitik, zurückgegriffen werden, und es könnten sozialpolitische Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden getroffen werden. Zumindest sollte mit dieser Richtlinie die Möglichkeit dafür geschaffen werden, dass schutzbedürftige Kunden durch politische Maßnahmen auf nationaler Ebene begünstigt werden.



Der Europäische Rat vom 23. und 24. Oktober 2014 wies in seinen Schlussfolgerungen darauf hin, dass die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten rasch Maßnahmen zu ergreifen hat, damit das 10%-Mindestziel für den aktuellen Stromverbund schnellstmöglich erreicht wird, und zwar bis spätestens 2020, zumindest für diejenigen Mitgliedstaaten, die das Mindestniveau der Integration in den Energiebinnenmarkt noch nicht erreicht haben, nämlich die baltischen Staaten, Portugal und Spanien, und für die Mitgliedstaaten, die deren wichtigsten Zugangspunkt zum Energiebinnenmarkt bilden. Ferner stellte er fest, dass die Kommission dem Europäischen Rat regelmäßig Bericht erstatten soll, damit bis 2030 ein Verbundziel von 15 % erreicht wird.


In seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014 kam der Europäische Rat ferner überein, dass ein zuverlässiger und transparenter Governance-Mechanismus ohne unnötigen Verwaltungsaufwand und mit ausreichender Flexibilität für die Mitgliedstaaten zu entwickeln sei, das dazu beiträgt, dass die Union ihre energiepolitischen Ziele erreicht, wobei die Freiheit der Mitgliedstaaten zur Festlegung ihres Energiemixes uneingeschränkt zu achten sei. Der Rat betonte, dass sich ein solcher Governance-Mechanismus auf die vorhandenen Bausteine wie die nationalen Klimaprogramme und die nationalen Pläne für erneuerbare Energie und Energieeffizienz stützen sollte und darin gesonderte Planungs- und Berichterstattungsbereiche gestrafft und zusammengeführt werden sollten. Er beschloss ferner, die Rolle und die Rechte der Verbraucher zu stärken sowie die Transparenz und Erwartungssicherheit für Investoren unter anderem durch eine systematische Überwachung der Schlüsselindikatoren für ein erschwingliches, wettbewerbsfähiges, sicheres und nachhaltiges Energiesystem zu erhöhen, die Koordinierung der nationalen Klima- und Energiepolitik zu erleichtern und die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.


Die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Eine Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ eröffnet eine Vision für eine Energieunion, in deren Mittelpunkt die Bürgerinnen und Bürger stehen, die Verantwortung für die Energiewende übernehmen, neue Technologien zur Senkung ihrer Energiekosten nutzen und aktiv am Markt teilnehmen, und in der gefährdete Kunden geschützt werden.


In der Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2015 mit dem Titel „Verbesserte Möglichkeiten für Energieverbraucher“ werden die Vorstellungen der Kommission von einem Endkundenmarkt dargelegt, der den Bedürfnissen der Energieverbraucher unter anderem durch die bessere Verknüpfung von Großhandels- und Endkundenmärkten besser gerecht wird. Mittels neuer Technologien sollen neue und innovative Energiedienstleistungsunternehmen alle Verbraucher in die Lage versetzen, sich umfassend an der Energiewende zu beteiligen und ihren Verbrauch so zu steuern, dass energieeffiziente Lösungen erzielt werden, durch die sie Geld sparen und die insgesamt dazu beitragen, den Energieverbrauch zu senken.


In der Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2015 mit dem Titel „Einleitung des Prozesses der öffentlichen Konsultation zur Umgestaltung des Energiemarktes“ betonte die Kommission, dass die Abkehr von der Stromerzeugung in großen zentralen Erzeugungsanlagen hin zur dezentralen Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen und hin zu dekarbonisierten Märkten eine Anpassung der geltenden Vorschriften für den Stromhandel sowie Änderungen der Aufgaben bisheriger Marktteilnehmer erfordert. Ferner wurde in der Mitteilung als dringend geboten erachtet, die Elektrizitätsmärkte flexibler zu gestalten und alle Akteure — darunter die Erzeuger von erneuerbarer Energie, neue Energiedienstleistungsunternehmen, Energiespeicherbetreiber und Lastmanager — vollständig einzubinden. Ebenso dringend muss die Union in die Vernetzung auf Unionsebene investieren, damit Elektrizität über Hochspannungsnetze übertragen werden kann.



Die Kommission hält in ihrer Mitteilung vom 25. Februar 2015 zu einer Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie fest, dass die Energieunion eines integrierten Governance-Mechanismus bedarf, damit alle energiebezogenen Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auch zur Erreichung der Ziele der Energieunion beitragen; hiermit wurde der Geltungsbereich der Governance über den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 hinaus auf alle fünf Dimensionen der Energieunion ausgeweitet.


In dem Bericht zur Lage der Energieunion vom 18. November 2015 gab die Kommission ferner an, dass integrierte nationale Energie- und Klimapläne, die auf alle fünf Dimensionen der Energieunion eingehen, unverzichtbare Instrumente für eine stärker strategisch ausgerichtete Energie- und Klimaplanung sind. Als Teil des Lageberichts waren die Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten zu integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen die Grundlage für den Beginn der Entwicklung nationaler Pläne für den Zeitraum 2021 bis 2030 und die Festlegung der Grundpfeiler des Governance-Mechanismus. In der Mitteilung wurde ferner festgelegt, dass dieses Governance-System rechtlich festgeschrieben werden solle.


Der Rat stellte in seinen Schlussfolgerungen vom 26. November 2015 zum Governance-System der Energieunion fest, dass das Governance-System der Energieunion ein zentrales Instrument für den effizienten und wirksamen Aufbau der Energieunion und die Verwirklichung ihrer Ziele sein wird. Er hob hervor, dass sich der Governance-Mechanismus auf die Grundsätze der Integration der strategischen Planung und Berichterstattung über die Durchführung der Energie- und Klimapolitik und der Koordinierung zwischen den für die Klima- und Energiepolitik auf Unionsebene und auf regionaler und nationaler Ebene verantwortlichen Akteuren stützen sollte. Ferner wies er darauf hin, dass der Governance-Mechanismus sicherstellen sollte, dass die für 2030 vereinbarten energie- und klimapolitischen Ziele erreicht werden und dass es den kollektiven Fortschritt der Union im Hinblick auf die Verwirklichung der politischen Ziele in allen fünf Dimensionen der Energieunion überwachen sollte.


In seiner Entschließung vom 15. Dezember 2015 über das Thema „Wege zu einer europäischen Energieunion“ forderte das Europäische Parlament, der Governance-Mechanismus der Energieunion müsse ambitioniert, zuverlässig, transparent und demokratisch konzipiert sein, dürfe das Europäische Parlament in keiner Weise ausschließen und müsse dafür sorgen, dass die auf Klimaschutz und Energie bezogenen Ziele für 2030 erreicht werden.


Der Europäische Rat hat mehrmals betont, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ein Mindestziel von 10 % für den Stromverbund zu erreichen. Er beschloss in seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014, dass die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten vordringliche Maßnahmen zu ergreifen habe, damit das 10 %-Mindestziel für den Stromverbund vordringlich erreicht wird, und zwar spätestens 2020 zumindest für diejenigen Mitgliedstaaten, die noch kein Mindestniveau der Integration in den Energiebinnenmarkt erreicht haben. Die Kommission bewertet in ihrer Mitteilung vom 23. November 2017 zur Stärkung der Energienetze in Europa die Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung des Stromverbundziels von 10 % und zeigt darin Möglichkeiten zur Verwirklichung des Verbundziels von 15 % für 2030 auf.


Die Union und die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, stets aktuelle Informationen über ihre Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau vorzulegen. Diese Verordnung sollte es ermöglichen, derartige Schätzungen in kürzestmöglicher Zeit unter Verwendung statistischer und anderer Informationen vorzunehmen, zu denen gegebenenfalls weltraumgestützte Daten gehören, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) eingerichteten Copernicus-Programms und von anderen Satellitensystemen bereitgestellt werden.


Mit dieser Verordnung sollten bestimmte Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungspflichten, die derzeit in sektorspezifischen Gesetzgebungsakten der Union in den Bereichen Energie und Klima enthalten sind, zusammengeführt, geändert, ersetzt oder aufgehoben werden, um so die wichtigsten Bereiche der Planung, Berichterstattung und Überwachung zu straffen und zusammenzuführen. Die folgenden Gesetzgebungsakte sollten daher entsprechend geändert werden:


  • Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24),
  • Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25),
  • Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26),
  • Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (27),
  • Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (28),
  • Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29)
  • Richtlinie 2009/119/EG des Rates (30),
  • Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (31),
  • Richtlinie 2012/27/EU,
  • Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (32);
  • Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (33)



Begründung der Taxonomieverordnung


Am 25. September 2015 hat die VN-Generalversammlung einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung verabschiedet: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“). Die Agenda 2030 hat als Kernstück die Ziele für nachhaltige Entwicklung und deckt die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit ab: die wirtschaftliche, soziale und die Umweltdimension (Environmental, Social and Corporate Governance (ESG)).


Die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ verbindet diese Nachhaltigkeitsziele mit dem politischen Rahmen der Union, um sicherzustellen, dass bei allen innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union diese Ziele von Beginn an mitberücksichtigt werden. In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2017 hat der Rat die Entschlossenheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bekräftigt, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam, in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren, umzusetzen. Die Kommission hat am 11. Dezember 2019 ihre Mitteilung „über den europäischen Grünen Deal“ veröffentlicht.


Nachhaltigkeit und der Übergang zu einer sicheren, klimaneutralen, klimaresilienten, ressourceneffizienteren und stärker kreislauforientierten Wirtschaft sind von zentraler Bedeutung für die Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union. Nachhaltigkeit steht seit vielen Jahren im Mittelpunkt der Unionspolitik, und ihre soziale und umweltpolitische Dimension wird im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannt.


Für die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen spielen auch sozio-ökonomische Aspekte eine Rolle, etwa wenn es darum geht, auf eine höhere Energieversorgungssicherheit, auf nachhaltige Energie zu erschwinglichen Preisen, auf technologische Entwicklung und Innovation sowie auf eine technologische und industrielle Führungsrolle hinzuwirken, und dabei Vorteile für Umwelt, Gesellschaft und Gesundheit zu erzielen sowie wesentliche Möglichkeiten für Beschäftigung und regionale Entwicklung zu schaffen. Das Argument der Arbeitsplatzschaffung gilt insbesondere in ländlichen und entlegenen Gebieten, Gebieten oder Regionen mit niedriger Bevölkerungsdichte sowie von einer teilweisen Deindustrialisierung betroffenen Gegenden.



Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates


(1)  Mit dieser Verordnung wird ein Governance-Mechanismus eingerichtet


a) zur Umsetzung von Politiken und Maßnahmen, um die Ziele und Vorgaben der Energieunion und — im ersten Zehnjahreszeitraum 2021–2030 — insbesondere die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 zu erreichen und die langfristigen Verpflichtungen der Union im Bereich Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu erfüllen,


b) zur Anregung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, erforderlichenfalls auch auf regionaler Ebene, um die Ziele und Vorgaben der Energieunion zu erreichen,


c) zur Gewährleistung der rechtzeitigen Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Berichterstattung der Union und ihrer Mitgliedstaaten an das Sekretariat des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris und


d) als Beitrag zu mehr Rechtssicherheit und zu mehr Sicherheit für Investoren und zur vollen Ausschöpfung der Möglichkeiten für die Wirtschaftsentwicklung, die Schaffung von Anreizen für Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den sozialen Zusammenhalt.


Der Governance-Mechanismus stützt sich auf Langfrist-Strategien, integrierte nationale Energie- und Klimapläne mit einer Laufzeit von jeweils zehn Jahren (erster Planungszeitraum 2021–2030), entsprechende integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten und integrierte Überwachungsmodalitäten der Kommission. Im Rahmen des Governance-Mechanismus erhält die Öffentlichkeit konkrete Möglichkeiten zur Mitwirkung an der Ausarbeitung der nationalen Pläne und langfristigen Strategien. Der Governance-Mechanismus stützt umfasst einen strukturierten, transparenten und iterativen Prozess zwischen Kommission und Mitgliedstaaten zum Zwecke der Fertigstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer anschließenden Durchführung, auch im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit, und entsprechende Maßnahmen der Kommission.


(2)  Diese Verordnung betrifft die fünf Dimensionen der Energieunion, die eng miteinander verbunden sind und sich gegenseitig verstärken:


a) Sicherheit der Energieversorgung,


b) Energiebinnenmarkt,


c) Energieeffizienz,


d) Dekarbonisierung sowie


e) Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.



Mit dieser Verordnung wird die erforderliche Rechtsgrundlage für ein zuverlässiges, inkludierendes, kosteneffizientes, transparentes und berechenbares Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (im Folgenden: „Governance-Mechanismus“) geschaffen, mit dem die bis 2030 und langfristig angestrebten Ziele und Zielvorgaben der Energieunion im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („Übereinkommen von Paris“) durch ehrgeizige komplementäre und kohärente Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — unter Begrenzung des Verwaltungsaufwands — erreicht wird.


HINWEIS: Die Energieunion sollte fünf Dimensionen abdecken: Sicherheit der Energieversorgung, Energiebinnenmarkt, Energieeffizienz, Dekarbonisierung sowie Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.


Ziel einer krisenfesten, auf einer ehrgeizigen Klimapolitik beruhenden Energieunion ist es, die Verbraucher der Union, einschließlich Haushalte und Unternehmen mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie zu versorgen sowie Forschung und Innovation durch die Mobilisierung von Investitionen zu fördern; dies erfordert eine grundlegende Umstellung des Energiesystems der EU. Diese Umstellung ist auch eng damit verbunden, dass es die Umwelt zu erhalten, zu schützen und zu verbessern gilt und dass die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen gefördert werden muss, insbesondere durch die Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen und die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen. Dieses Ziel kann nur durch koordinierte legislative und nichtlegislative Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene erreicht werden.


Durch eine voll funktionsfähige und krisenfeste Energieunion würde die Union zu einer führenden Region für Innovation, Investitionen, Wachstum sowie die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, und damit zudem zu einem guten Beispiel dafür, wie ambitionierte Ziele in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels mit Maßnahmen zur Förderung von Innovation, Investitionen und Wachstum verflochten sind.


Parallel zu dieser Verordnung hat die Kommission eine Reihe sektorspezifischer energiepolitischer Initiativen, insbesondere für erneuerbare Energie, Energieeffizienz, darunter die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, und Marktgestaltung, ausgearbeitet und verabschiedet. Diese Initiativen bilden ein Paket, dessen übergreifende Themen das energy efficiency first-Prinzip, die weltweite Führungsrolle der Union auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie und ein faires Angebot für die Verbraucher sind, wozu auch Maßnahmen gegen Energiearmut und die Förderung des fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt gehören.

In dem Bestreben, die Temperaturziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, sollte sich die Union darum bemühen, sobald wie möglich ein Gleichgewicht zwischen anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und dem Abbau dieser Emissionen durch Senken und danach, soweit angemessen, negative Emissionen zu erreichen.


Es wurden folgende Maßnahmen vereinbart:


(1)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Dezember 2019 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre einen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan. Die Pläne enthalten die in Absatz 2 und in Anhang I genannten Elemente. Der erste Plan bezieht sich auf den Zeitraum 2021 bis 2030 unter Berücksichtigung der längerfristigen Perspektive. Die nachfolgenden Pläne beziehen sich auf den Zehnjahreszeitraum, der unmittelbar an das Ende des unter den vorigen Plan fallenden Zeitraums anschließt.


(2)  Bis zum 31. Dezember 2018 und anschließend bis zum 1. Januar 2028 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat einen Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I und legen ihn der Kommission vor.


(3)  Die Kommission bewertet die Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und kann spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Vorlage dieser integrierten nationalen Energie- und Klimapläne den Mitgliedstaaten länderspezifische Empfehlungen aussprechen Die Empfehlungen können insbesondere Folgendes betreffen:


a) das Ambitionsniveau der Ziele, Vorgaben und Beiträge für die gemeinsame Verwirklichung der Ziele der Energieunion, insbesondere der Vorgaben der Union für erneuerbare Energie und Energieeffizienz für 2030 sowie das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 gemäß Artikel 4 Buchstabe d anstrebt, wobei den relevanten Gegebenheiten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat in dem Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans angegeben werden und die den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen und den Energieverbrauch beeinflussen, und den Indikatoren für die gebotene Dringlichkeit für die Verbundfähigkeit, die in Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nummer 2.4.1 festgelegt sind, gebührend Rechnung zu tragen ist;


b) die Politiken und Maßnahmen mit Bezug zu den Zielen auf der Ebene des Mitgliedstaats und der Union sowie sonstige Politiken und Maßnahmen von potenziell grenzüberschreitender Bedeutung;


c) etwaige zusätzliche Politiken und Maßnahmen, die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen erforderlich sein könnten;


d) die Wechselbeziehungen zwischen den und Kohärenz der derzeitigen und geplanten Politiken und Maßnahmen im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan innerhalb einer Dimension und zwischen verschiedenen Dimensionen der Energieunion.


(4)  Jeder Mitgliedstaat trägt in seinem nationalen integrierten Energie- und Klimaplan etwaigen Empfehlungen der Kommission gebührend Rechnung. Greift der betroffene Mitgliedstaat eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so gibt er seine Gründe dafür an und veröffentlicht sie.


(5)  Im Zusammenhang mit der Konsultation der Öffentlichkeit gemäß Artikel 10 veröffentlicht jeder Mitgliedstaat die Entwürfe seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne.



Im Dezember 2018 trat die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) in Kraft.


Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)


Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)


Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr wird ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union für 2030 festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für die finanzielle Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und die Eigenversorgung mit solcher Elektrizität, für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor und im Verkehrssektor, für die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, für Herkunftsnachweise, administrative Verfahren sowie Informationen und Ausbildung aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe vorgeschrieben.


1. „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;


2. „Umgebungsenergie“ natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebiets angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann;


3. „geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;


4. „Bruttoendenergieverbrauch“ Energieprodukte, die der Industrie, dem Verkehrssektor, Haushalten, dem Dienstleistungssektor zu energetischen Zwecken geliefert werden einschließlich des Sektors der öffentlichen Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Elektrizitäts- und Wärmeverbrauchs der Energiewirtschaft bei der Produktion von Elektrizität, Wärme und Kraftstoffen für den Verkehr, sowie der bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste;


„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson,


a) die, im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, auf offener und freiwilliger Beteiligung basiert, unabhängig ist und unter der wirksamen Kontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern steht, die in der Nähe der Projekte im Bereich erneuerbare Energie, deren Eigentümer und Betreiber diese Rechtsperson ist, angesiedelt sind,


b) deren Anteilseigner oder Mitglieder natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden, oder KMU sind,


c) deren Ziel vorrangig nicht im finanziellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen.



Richtlinie (EU) 2019/944 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt


Was ist der Zweck dieser Richtlinie?


Mit ihr werden Vorschriften für die Erzeugung, Übertragung, den Vertrieb, die Versorgung und Speicherung von Strom umrissen, und das zusammen mit Aspekten des Verbraucherschutzes, mit dem Ziel, integrierte wettbewerbsfähige, kundenorientierte, flexible, faire und transparente Elektrizitätsmärkte in der EU zu schaffen.


Unter anderem enthält die Richtlinie Vorschriften für die Endkundenelektrizitätsmärkte, wohingegen die Verordnung (EU) 2019/943, die zur selben Zeit angenommen wurde, vor allem die Vorschriften für den Großhandelsmarkt und den Netzbetrieb enthält.


So enthält die Richtlinie (EU) 2019/944auch Vorschriften zum Umgang mit dem sozialen Aspekt der Energiearmut:


>Energiedienstleistungen sind für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger in der Union von grundlegender Bedeutung. Eine angemessene Energieversorgung für Heizung, Kühlung und Beleuchtung sowie den Betrieb von Haushaltsgeräten ist entscheidend für einen angemessenen Lebensstandard und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger der Union. Der Zugang zu diesen Energiedienstleistungen stärkt den sozialen Zusammenhalt und erlaubt es den Bürgerinnen und Bürgern der Union ihre Möglichkeiten voll auszuschöpfen. Die von Energiearmut betroffenen Haushalte sind — bedingt durch die Kombination aus niedrigem Einkommen, hohen Energiekosten und geringer Energieeffizienz ihrer Häuser — nicht in der Lage, diese Energiedienstleistungen zu bezahlen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Informationen erfassen, um zu verfolgen, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind. Dank genauer Messungen sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die von Energiearmut betroffenen Haushalte zu bestimmen und so gezielte Hilfe zu leisten. Die Kommission sollte die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Energiearmut tatkräftig unterstützen, indem sie den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten fördert.<


Mit der Richtlinie wird die Richtlinie 2009/72/EG (siehe Zusammenfassung Elektrizitätsbinnenmarkt) zum 1. Januar 2021 aufgehoben.



Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)


Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr wird ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union für 2030 festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für die finanzielle Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und die Eigenversorgung mit solcher Elektrizität, für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor und im Verkehrssektor, für die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, für Herkunftsnachweise, administrative Verfahren sowie Informationen und Ausbildung aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe vorgeschrieben.



Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR.)


Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung, -verteilung und -versorgung, die Energiespeicherung sowie Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen, um für die Schaffung wirklich integrierter, wettbewerbsgeprägter, verbraucherorientierter, fairer und transparenter Elektrizitätsmärkte in der Union zu sorgen.


Diese Richtlinie dient dazu, unter Nutzung der Vorteile eines integrierten Marktes für die Verbraucher erschwingliche und transparente Energiepreise und -kosten, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und einen reibungslosen Übergang zu einem nachhaltigen Energiesystem mit geringen CO2-Emissionen sicherzustellen. Sie enthält grundsätzliche Bestimmungen über die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors der Union, insbesondere Vorschriften zur Stärkung und zum Schutz der Verbraucher, über den freien Zugang zum integrierten Markt, über den Zugang Dritter zur Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, Entflechtungsanforderungen sowie Vorschriften über die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten.


Mit dieser Richtlinie werden zudem Methoden der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreibern festgelegt, um einen vollkommen vernetzten Elektrizitätsbinnenmarkt zu schaffen, auf dem die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, der freie Wettbewerb und die Versorgungssicherheit gefördert werden.



Strategie


Die Investitionsentscheidungen der Industrie von heute bestimmen, welche Industrieverfahren und Energieversorgungsoptionen die Industrie künftig in Betracht ziehen kann, und müssen daher zukunftssicher sein. Es sollten daher Bezugswerte eingeführt werden, um Anreize für die Industrie zu schaffen, ihre Produktionsverfahren auf erneuerbare Energien umzustellen – nicht nur in Bezug auf die Energieversorgung, sondern auch durch Nutzung von Rohstoffen, die auf erneuerbaren Energien basieren, wie z. B. erneuerbarem Wasserstoff. Zudem bedarf es einer gemeinsamen Methodik für die Kennzeichnung von Produkten, die ganz oder teilweise mithilfe erneuerbarer Energien oder erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs hergestellt wurden, wobei die bestehenden Methoden der Union für die Kennzeichnung von Produkten und ihre Initiativen für nachhaltige Produkte zu berücksichtigen sind. Dies würde es erleichtern, Verbrauchertäuschung zu verhindern, und das Vertrauen der Verbraucher stärken. Angesichts der Präferenzen der Verbraucher für Produkte, die zu Umwelt- und Klimazielen beitragen, würde dies auch die Entwicklung der Marktnachfrage nach diesen Produkten stimulieren.


Die Elektromobilität spielt bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors eine entscheidende Rolle. Um die weitere Entwicklung der Elektromobilität zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten einen Gutschriftmechanismus einführen, der es den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte ermöglicht, durch die Lieferung von erneuerbarem Strom zur Erfüllung der Verpflichtungen beizutragen, die die Mitgliedstaaten Kraftstoffanbietern auferlegt haben. Neben der Förderung der Elektromobilität mit einem solchen Mechanismus müssen die Mitgliedstaaten jedoch auch weiterhin ehrgeizige Ziele für die Dekarbonisierung ihres Mix an flüssigen Kraftstoffen im Verkehrssektor festlegen.


Die Maßnahmen der Union im Bereich der erneuerbaren Energien sollen dazu beitragen, die Klimaschutzziele der Europäischen Union in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen. Dabei ist es unabdingbar, zu breiter gefassten Umweltzielen beizutragen, insbesondere was die Prävention eines weiteren Verlusts an Biodiversität betrifft, der durch indirekte Landnutzungsänderungen für die Erzeugung bestimmter Biokraftstoffe, flüssiger Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe verschärft wird. Der Beitrag zu diesen Klima- und Umweltzielen ist seit Langem ein großes generationenübergreifendes Anliegen der Menschen und Gesetzgebungsorgane in der Union. Die Änderungen der Art und Weise, in der die Zielvorgabe für den Verkehrssektor berechnet wird, sollten daher die Grenzwerte unberührt lassen, die für die Anrechnung auf die Zielvorgabe für bestimmte aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnene Brennstoffe sowie für Brennstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen festgelegt wurden.


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