Manager Airbag

Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers


Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers: Was Sie wissen müssen

GmbH-Geschäftsführer tragen eine enorme Verantwortung – und haften bei Pflichtverletzungen nicht selten mit ihrem Privatvermögen. Die Haftung beginnt bereits in der Gründungsphase und umfasst sowohl die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft als auch die Außenhaftung gegenüber Dritten, etwa Kunden, Lieferanten oder dem Finanzamt. Bereits einfache Fahrlässigkeit kann zu einer persönlichen Haftung führen, zum Beispiel bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation, Fristversäumnissen oder Verstößen gegen steuerliche Pflichten.


Typische Haftungsfallen sind:

  • Fehlerhafte Geschäftsentscheidungen oder Missmanagement
  • Verletzung von Compliance- und Datenschutzvorgaben
  • Unzureichende Kontrolle und Überwachung von Prozessen
  • Fehler bei der Auswahl und Führung von Personal


Um sich vor den finanziellen Folgen zu schützen, sind Versicherungslösungen wie die D&O-Versicherung (Directors & Officers) und die Vermögensschadenhaftpflicht essenziell. Sie decken Vermögensschäden ab, die durch berufliche Fehler entstehen, und übernehmen Kosten im Haftungsfall – allerdings nicht bei vorsätzlichem Fehlverhalten. Ergänzend empfiehlt sich ein Manager-Rechtsschutz, der auch bei strafrechtlichen Vorwürfen oder Ordnungswidrigkeiten unterstützt.


Fazit: Geschäftsführer sollten Haftungsrisiken aktiv managen, Entscheidungen dokumentieren und auf einen umfassenden Versicherungsschutz setzen, um ihr Privatvermögen und die Unternehmenszukunft abzusichern.

Hinweis:  Die folgenden Angaben erfolgen ohne Gewähr, stellen keine Beratungsleistung dar und dienen lediglich der Information. Die nachfolgenden Ausführungen erheben trotz aller Sorgfalt bei ihrer Erstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen.

Haftungsrisiken im Bereich Compliance

  • Die EU-Datenschutz-Grundverordnung tritt ab dem 25. Mai 2018 in Kraft. Davon sind auch erhebliche Teile des Bundesdatenschutzgesetzes betroffen. Ist der Datenschutz in Ihrem Unternehmen zum Stichtag "complient"?

  • Eine konstante, latente Bedrohung ergibt sich durch Cyber-Risiken für das Unternehmen. Angriffe auf Ihre IT-Systeme können verheerende Folgen für das gesamte Unternehmen haben. Wer schon einmal mit einem blauen Auge davon gekommen ist, kann sich glücklich schätzen. Eine sorglose Einstellung zu diesem Thema kann im Zweifel aber auch die Unternehmensexistenz kosten. Im letzter Zeit kommen Cyber-Angriffe immer häufiger vor. Kommt es dabei zum Diebstahl personenbezogener Daten oder vertraulicher Daten von Kunden und Geschäftspartnern, so spielen die Konsequenzen in das persönliche Haftungsrisiko des Geschäftsführers.

  • Mit der Bereitstellung einer Website, der Nutzung von Social Media und dem Versenden von E-Mails gehen gesetzliche Pflichten einher, für deren Einhaltung Sie als Geschäftsführer zu sorgen haben.

Haftungsrisiken aus Nachhaltigkeits- und ESG-Regulierung für Geschäftsführer

Mit der zunehmenden Relevanz von Nachhaltigkeit und ESG (Environment, Social, Governance) steigen für GmbH-Geschäftsführer die Haftungsrisiken signifikant. Die wichtigsten Aspekte:


  • Legalitätspflicht und Organisationsverantwortung: Geschäftsführer müssen sicherstellen, dass Unternehmen alle gesetzlichen Vorgaben im Bereich Nachhaltigkeit und ESG einhalten, etwa die EU-Taxonomie, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, CSDDD sowie spezifische Umwelt-, Sozial- und Governance-Vorschriften. Jeder Verstoß kann zu einer unbegrenzten persönlichen Haftung führen (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

  • Beweislastumkehr: Kommt es zu einem ESG-relevanten Pflichtverstoß, etwa durch mangelnde Risikobewertung, Greenwashing oder unzureichende Berücksichtigung von Umweltrisiken, muss der Geschäftsführer nachweisen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre.

  • Geschäftsführungsermessen schrumpft: Durch die zunehmende Regulierung (z.B. CSDDD) schwindet der unternehmerische Ermessensspielraum. ESG-Compliance wird immer stärker zur bindenden Vorgabe, statt einer freiwilligen Maßnahme.

  • Dokumentations- und Überwachungspflicht: Jeder Entscheidungsprozess ist umfassend zu dokumentieren und die Einhaltung von ESG-Standards muss nachweisbar und nachvollziehbar erfolgen. Fehlende oder lückenhafte Dokumentation kann die Haftung verschärfen.

  • Haftungsrisiko "Greenwashing": Täuscht ein Unternehmen über den Grad seiner Nachhaltigkeitsmaßnahmen, drohen Geschäftsführer haftungsrechtliche Folgen, auch wenn (noch) keine unmittelbare Gesetzesverletzung vorliegt.

  • Reputationale und wirtschaftliche Folgeschäden: Geschäftsführer können für Vermögensschäden aus Reputationsverlusten und Marktreaktionen (z.B. Boykotte, Investorenabsprung) haftbar gemacht werden, sofern sie nachweislich unzureichend informiert oder dokumentiert gehandelt haben.

  • Empfehlung: Es gilt, ESG-Strategien transparent, systematisch und lückenlos umzusetzen. Einwirkungsmöglichkeiten auf Compliance- und Risikomanagementsysteme müssen ausgeschöpft und regelmäßig an neue regulatorische Vorgaben angepasst werden.

Sonstige Risiken mit Vermögensschaden als Folge

  • Die gesetzliche Schadenersatzpflicht gem. § 823 BGB macht auch vor Vermögensschäden keinen Halt. So sind Sie als angestellter Geschäftsführer den Eigentümern gegenüber im Falle grober Fahrlässigkeit unter Umständen schadenersatzpflichtig.

  • Die Arbeitsunfähigkeit eines Geschäftsführers / Gesellschafter-Geschäftsführers kann für ein Unternehmen finanziell sehr belastend – eventuell sogar existenzgefährdend sein –, besonders für Unternehmen aus dem Mittelstand.

  • Risiko Pensionszusage: Wenn Sie für sich selbst oder für Angestellte eine Pensionszusage vereinbart haben, ist ebenfalls Vorsicht geboten. Durch die fortschreitende Absenkung des Abzinsungszinssatzes steigen die Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz zukünftig auch weiterhin deutlich an. Möglicherweise bestehen bereits Finanzierungslücken von Pensionsverpflichtungen. Spätestens dann ist eine Strategie erforderlich, um das Unternehmen und Ihre Altersversorgung zu schützen.

  • Risiko bAV: Eine ähnliche Haftungsbombe findet sich auch in einigen Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung für Ihre Mitarbeiter. Je nach Vertragsgestaltung haften Sie als Arbeitgeber für die Rentenzusage in voller Höhe, wenn der Versicherer die Rentenzusagen nicht vollständig, oder aufgrund von Insolvenz gar nicht erfüllen kann. Im Zweifel kann auch die sog. Zusageart, nach der die einzelnen bAV-Verträge gestaltet sind, zu einem Haftungsrisiko für den Arbeitgeber führen.

  • Halterhaftung beim betrieblichen Fuhrpark: Der Geschäftsführer oder die Geschäftsleitung haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Firmenfahrzeuge entstehen – auch bei Verstößen gegen Halterpflichten (§7 StVG: regelmäßige Wartung, Führerscheinkontrolle, Fahrerunterweisung, Dokumentation)

Wenn Sie zu einzelnen Punkten noch Fragen haben, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin.

Zurück zum Manager-Airbag