FAQ - Betriebliches Gesundheitsmanagement

Wer kontrolliert die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb?

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Instrument des Arbeitsschutzes – und für Arbeitgeber gesetzlich verpflichtend. In der Praxis besteht jedoch häufig Unsicherheit darüber, wer die ordnungsgemäße Umsetzung überprüft und welche Konsequenzen drohen, wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht oder nur unzureichend durchgeführt wird.

Wer ist für die Kontrolle der Gefährdungsbeurteilung zuständig?

Die Kontrolle der betrieblichen Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) – und damit auch der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG – erfolgt nicht durch eine einzelne Stelle, sondern durch zwei Akteure, die gesetzlich zur Zusammenarbeit verpflichtet sind:

  • die staatlichen Aufsichtsbehörden der Bundesländer
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger / Berufsgenossenschaften)

Rolle der staatlichen Aufsichtsbehörden

Die staatliche Überwachung des Arbeitsschutzes ist in § 21 Absatz 1 ArbSchG geregelt. Danach ist der Arbeitsschutz eine hoheitliche Aufgabe der Länder.


In der Praxis nehmen diese Aufgabe meist nachgeordnete Behörden wahr, z. B.:

  • Gewerbeaufsichtsämter
  • Ämter für Arbeitsschutz
  • Landesämter für Arbeitssicherheit und Gesundheit


Befugnisse:

Werden gesetzliche Mindestanforderungen nicht eingehalten, sind die Aufsichtsbehörden verpflichtet, diese mit hoheitlicher Macht durchzusetzen. Dazu gehören insbesondere:

  • verbindliche Anordnungen (Bescheide)
  • Fristsetzungen zur Mängelbeseitigung
  • Bußgelder oder Sanktionen
  • bei Gefahr im Verzug: sofort vollziehbare Maßnahmen, z. B.
  • Stilllegung von Arbeitsmitteln
  • Untersagung des Betriebs von Anlagen


Ziel dieser Maßnahmen ist der Schutz der Grundrechte der Beschäftigten auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit.

Rolle der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften)

Auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind für den Arbeitsschutz zuständig – allerdings auf einer anderen rechtlichen Grundlage.


Die DGUV Vorschrift 1 verweist in § 3 ausdrücklich auf § 5 ArbSchG. Dadurch sind die Unfallversicherungsträger berechtigt, die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung in ihren Mitgliedsbetrieben zu überprüfen.


Nach § 3 Absatz 4 DGUV Vorschrift 1 gilt:


Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verfügung zu stellen.


Die Berufsgenossenschaften treten dabei häufig beratend auf, können aber im Rahmen ihres Satzungsrechts ebenfalls verbindliche Anforderungen stellen.

Wie arbeiten Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger zusammen?

Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger sind gesetzlich zur engen Zusammenarbeit verpflichtet.


Sie:

  • stimmen sich bei Betriebsbesichtigungen ab
  • tauschen Informationen über Prüfergebnisse aus
  • nutzen gemeinsame Leitlinien zur Bewertung


Den fachlichen Rahmen bildet dabei die Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA).

Kurz gesagt:

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung – einschließlich der psychischen Belastungen – ist keine freiwillige Maßnahme, sondern eine gesetzliche Pflicht, deren Umsetzung aktiv überwacht wird.


Arbeitgeber müssen damit rechnen, dass sowohl staatliche Aufsichtsbehörden als auch Unfallversicherungsträger Einblick in die Gefährdungsbeurteilung verlangen und deren Qualität bewerten.


Eine strukturierte, dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Gefährdungsbeurteilung schafft daher nicht nur Rechtssicherheit, sondern ist auch ein zentraler Baustein eines wirksamen Betrieblichen Gesundheitsmanagements.

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